Posts for Tag : Mitwirkung

Kein Hinderungsgrund aufgrund Widerspruchs in der Leistungsbeschreibung  0

Aus dem Wesen eines komplexen Langzeitvertrages ergibt sich eine Kooperationspflicht. Daraus folgen erhöhte Anforderungen an das Zusammenwirken der Parteien zum Zwecke der Durchführbarkeit des Vertrages, insbesondere in Bezug auf die gegenseitigen Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten.

Eine Kooperation setzt das Zusammenwirken der Vertragsparteien zur Erreichung des gemeinsam verfolgten Vertragszweckes voraus. Dies setzt die Mitwirkung beider Vertragsparteien voraus. In der Baupraxis bedeutet dies ein stetes Kommunizieren der Vertragspartnern, in Form des Informationsaustausches durch gegenseitiges Herbeiführen der notwendigen Entscheidungen, was wiederum der Beherrschung und Bewältigung der vielfältigen Risiken dient.

Widersprüche zwischen Plänen und sonstigem beschriebenen Leistungsinhalt haben nicht zur Folge, dass der Auftragnehmer sich auf den Standpunkt stellen kann, dieser könne nach den vorgelegten Plänen nicht bauen. Vielmehr hat der Auftragnehmer das Gespräch mit dem Auftraggeber zu suchen, um die Problempunkte im Einzelnen zu klären (BGB § 242; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3; LG Bonn, Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 86/19 (nicht rechtskräftig; Ber: OLG Köln, Az. 19 U 131/21)

Kündigung des Bauvertrags ist Anwaltssache  0

Erteilt ein mit der Ausführungsplanung und Mitwirkung bei der Vergabe beauftragter Architekt (Leistungsphasen 5 bis 7) dem Bauherrn in einer unklaren Vertragssituation den Rat, ein konkretes Gestaltungsrecht, hier eine Kündigung auszusprechen, handelt es sich dabei um eine Rechtsdienstleitung im Sinne des § 2 RDG, die nur in dem gesetzlich zugelassen Umfang zulässig ist, § 3 RDG.

Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsdienstleistung eines Architekten nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zulässig ist, ist zu Gunsten des Architekten ein großzügiger Maßstab zugrundezulegen, nachdem Architektenleistungen in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass, jedenfalls in einigen Leistungsphasen nach HOAI, Rechtsdienstleistungskompetenzen des Architekten als Teil ihres vertraglichen Pflichtenprogramms einzustufen sind.

Auch unter Zugrundlegung dieses großzügigen Maßstabs werden die Grenzen der erlaubten Nebenleistung spätestens dann verlassen, wenn der Architekt in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird. Hierbei handelt es sich in der Regel um komplexe Rechtsdienstleistungen, die häufig ein erhebliches Risikopotential für den Auftraggeber haben und damit den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleiben (IBRRS 2020, 1778; BGB § 823 Abs. 2; HOAI § 3; RDG § 2 Abs. 1; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 U 2182/19).