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Keine Zusatzvergütung für die Reparatur, falls Werk vor der Abnahme beschädigt wurde  0

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme. Wird das Werk durch einen auftragnehmerseits verursachten Unfall vor der Abnahme zerstört, oder verschlechtert, ist der Auftragnehmer weiterhin zur Herstellung des vollständigen mangelfreien Werks verpflichtet. Ein Vergütungsanspruch für bisherige Arbeiten und Aufwendungen besteht daher nicht.

Anders verhält es sich, soweit der Unfall vom Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Unternehmer verursacht wurde. Die Beweislast hierfür trägt der Auftragnehmer. Letzterer muss auch beweisen, dass der Schaden durch keinen Umstand mitverursacht wurde, für den dieser verantwortlich ist.

Die Frage, ob in der Beauftragung des Auftragnehmers mit der Schadensbeseitigung ein Schuldanerkenntnis des Auftraggebers liegt, wurde vorliegend verneint (IBRRS 2022, 1621; BGB § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, §§ 640645 Abs. 1 Satz 1, § 781;
OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2020 – 8 U 45/18;
vorhergehend: LG Magdeburg, 27.11.2018 – 9 O 36/07
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 98/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Da der Baugrund als Baustoff gilt, treffen den Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten  0

Bei dem Baugrund handelt es sich um einen vom Auftraggeber gelieferten Baustoff i. S. d. § 645 BGB. Soweit der werkvertraglich geschuldete Erfolg in Form einer Grundwasserabsenkung nicht erreichbar ist, weil das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Baugrundgutachten einen zu geringen kf- Wert ausweist, kann der Auftragnehmer lediglich einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Unausführbarkeit auf eine eine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Insoweit ist das Verhalten des Auftragnehmers mitursächlich (IBRRS 2021, 2638; BGB § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 2, § 631 Abs. 1, § 645; OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2021 – 6 U 197/14; vorhergehend: LG Hamburg, 17.10.2014 – 418 HKO 16/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII ZR 167/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Lediglich eine korrekte Bedenkenanmeldung schützt vor Mängelansprüchen  0

An einen Bedenkenhinweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Dieser ist zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit an den richtigen Adressaten zu richten.

Erklärungen pauschalen Inhalts sind, soweit ein Fachunternehmen beauftragt wurde, nicht relevant.

Im Rahmen eines BGB- Bauvertrages kann ein Bedenkenhinweis ggf. auch (nur) mündlich erfolgen.

Im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer muss der Auftragnehmer für das Planungsverschulden des Architekten des Auftraggebers mit einstehen, soweit durch die fehlerhafte Planung ein Baumangel mitverursacht wurde (IBRRS 2020, 1816;
BGB §§ 254280281633634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 – 11 U 74/18
vorhergehend: LG Neuruppin, 09.03.2018 – 5 O 153/17).