Posts for Tag : Mitverschuldenseinwand

Nach eigener Kündigung trägt der Unternehmer das Risiko der Mehrkosten  0

Bei der Errichtung eines Pools kann es sich um einen Bauvertrag i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB handeln (hier bejaht).

Regelt ein Werk-, oder Bauvertrag, keinerlei Fertigstellungsfristen, tritt die Fälligkeit der Leistung nach Ablauf der nach den Umständen angemessenen Herstellungsdauer ein. Dabei hat der Unternehmer im Zweifel alsbald mit seinen Arbeiten zu beginnen und diese in angemessener Zeit zügig zu vollenden. Im Streitfall trägt der Unternehmer die Beweislast für einen späteren Fälligkeitstermin.

Setzt der Besteller eine Frist zur Fertigstellung, so ist dies für sich genommen nicht vertragswidrig. Dies selbst dann nicht, soweit der Werkvertrag keinerlei Fertigstellungsfristen enthält. Folglich berechtigt dies den Unternehmer nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

Selbst der seitens des Bestellers geäußerte Vorbehalt, zu beabsichtigen, Werklohn wegen „Verkürzung der Badesaison“ in unbekannter Höhe einbehalten zu wollen, stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar.

Erklärt der Unternehmer, für den vertraglich vereinbarten Bau „nicht mehr zur Verfügung zu stehen“, ist das als (unberechtigte) ernsthafte und nachhaltige Erfüllungsverweigerung anzusehen und rechtfertigt eine Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund, wenn – wie hier – dem Unternehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite steht.

Nach einer vom Unternehmer zu vertretenden Kündigung hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten, sofern der Unternehmer die Kündigung zu vertreten hat. Insoweit besteht der Anspruch in Höhe der Differenz zwischen der mit dem Unternehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistung und der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Fertigstellung.

Sofern der Unternehmer einwendet, der Besteller habe zu hohe Kosten verursacht, indem Letzterer mit Drittunternehmern einen zu hohen Stundenlohn vereinbart hätte, oder indem zu viele Stunden abgerechnet worden seien, handelt es sich um einen Mitverschuldenseinwand, für dessen Voraussetzungen der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Grundsätzlich kann der Besteller darauf vertrauen, dass der mit der Fertigstellung beauftragte Drittunternehmer die Fertigstellung zu angemessenen Preisen durchführt (IBRRS 2025, 2110; BGB §§ 254280 Abs. 1, 3, §§ 283648a Abs. 6, § 650a; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2025 – 4 U 92/24; vorhergehend: LG Potsdam, 14.08.2024 – 6 O 118/22).

Ein Mitverschulden des Auftraggebers wird nicht durch jeglichen Planungsfehler begründet  0

Ein unverhältnismäßiger Mängelbeseitigungsaufwand kann anzunehmen sein, Liegen lediglich „Schönheitsfehler“, oder optische Mängel vor, welche die Gebrauchsfähigkeit kaum beeinträchtigen und können diese nur mit erheblichen Kosten beseitigt werden (hier verneint), kann ein unverhältnismäßiger Mängelbeseitigungsaufwand anzunehmen sein.

Ist der Bauwerksmangel ausschließlich durch Ausführungsfehler verursacht, kann der Auftragnehmer nicht einwenden, der Auftraggeber schulde zunächst eine mangelfreie Planung für die Mängelbeseitigung, Gleiches gilt für den Mitverschuldenseinwand.

Bei einem Abzug „neu für alt“ ist eine Verrechnung der erlangten Vorteile mit den verursachten Nachteilen, die der Auftraggeber bis zur Beseitigung des Mangels erdulden muss, vorzunehmen (IBRRS 2025, 1850; BGB §§ 254278634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 6;
OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2023 – 12 U 25/22; vorhergehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 14.02.2023 – 12 U 25/22 (Hinweisbeschluss); LG Coburg, 03.02.2022 – 22 O 657/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.05.2025 – VII ZR 130/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).