Posts for Tag : Mitverschulden

Mitverschulden des Bauherrn bei selbst erbrachten Eigenleistungen, im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten  0

Sofern der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung vornimmt, wird der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt dadurch nicht von dessen Verpflichtungen befreit, dass der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung erbringt. Tatsächlich schuldet der Architekt dem Bauherrn in diesem Fall grundsätzlich die gleiche Planung und die gleiche sorgfältige Bauüberwachung wie bei Ausführung durch ein drittes Unternehmen.*)

Grundsätzlich kann der Architekt dabei zwar davon ausgehen, dass der Bauherr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für dessen in Eigenleistung erbrachte Gewerk besitzt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rz. 2022). Setzen diese Eigenleistungen allerdings eine besonders sorgfältige Ausführung, oder Spezialkenntnisse voraus, müssen diese dennoch von dem Architekten sorgfältig überwacht werden. Davon abgesehen hat der Architekt die Realisierung der Gesamtplanung und die Einhaltung der Pläne durch geeignete Anweisungen in einer auch für Laien verständlichen Sprache zu gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2005, 227). Dies gilt insbesondere, soweit nicht ein Fachunternehmen die Arbeiten ausführt, sondern der Bauherr selbst. Letzteres führt zu einer Intensivierung der Überwachungspflicht (vgl. KG, IBR 2019, 146).*)

Ausnahmen von diesen Grundsätzen können allenfalls dann gelten, soweit der Bauherr selbst über ausreichende Sachkenntnisse, wie die eines Architekten verfügt, oder durch dritte Sachverständige oder sonstige sachkundige Fachkräfte beraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1979 – VII ZR 190/78BGHZ 74, 235 = NJW 1979, 1499; OLG Koblenz, IBR 2013, 160 m. w. N.). Allerdings ist ein vertraglicher Ausschluss der Haftung des Architekten für Eigenleistungen des Bauherrn denkbar. Denkbar wäre auch eine Vereinbarung, nach der der Kläger das Risiko der Mangelhaftigkeit (vgl. BGH, IBR 2002, 671, für den Fall einer nicht genehmigungsfähigen Planung übernimmt.

Ferner hat der Geschädigte gegenüber dem haftungspflichtigen Schädiger für eigenes vorwerfbares Fehlverhalten nach Maßgabe des § 254 BGB einzustehen. Dies gilt auch im Verhältnis des Bauherrn zu dem von diesem beauftragten Architekten. So ist ein Mitverschulden insbesondere dann zu bejahen, wenn der Bauherr gegen seine Obliegenheit verstößt, sich vor Schäden zu schützen. Ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung gem. § 254 Abs. 1 BGB ist zu bejahen, sofern dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu schützen. Dies ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Beweislast für ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten liegt beim Schädiger (siehe dazu Das Mitverschulden des Bauherrn im Verhältnis zu seinem Architekten und sonstigen Sonderfachleuten, NZBau 2013, 618, 620, als Besprechung zu BGH, IBR 2013, 546).*)

Zu den Abwägungskriterien bei der Bemessung des Mitverschuldensanteils.*)
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2026 – 12 U 2/25 (BGB §§ 254631633634 Nr. 4;

Abnahme der Generalunternehmer-Leistung führt nicht zur Abnahme der Nachunternehmer- Leistung  0

§ 641 Abs. 2 BGB beinhaltet allein eine Regelung zur Fälligkeit des Werklohns und zwar sowohl nach dem Wortlaut der Norm, dessen Stellung im BGB, als auch nach dem gesetzgeberischen Zweck. Weitere Rechtsfolgen einer Abnahme kann die Durchgriffsfälligkeit daher nicht auslösen.*)

Die Beweislast des Unternehmers für die Mangelfreiheit seines Werks vor Abnahme wird durch die Durchgriffsfälligkeit nicht berührt. Schließlich hat der Vertragspartner des Unternehmers die Werkleistung nicht als Erfüllung angenommen (§ 363 BGB).*)

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB steht die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Fälligkeit der Werklohnforderung zwar nicht entgegen. Allerdings begründet die Mangelhaftigkeit ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung.* (BGB §§ 363640641; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2024 – 10 U 34/24; vorhergehend: LG Stuttgart, 28.02.2024 – 28 O 81/23).

Mängelbeseitigungskostenvorschuss nur mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung  0

Im Falle des VOB/B-Vertrag steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Mängelbeseitigungskostenvorschuss nur dann zu, soweit dieser den Zugang der Fristsetzung mit Kündigungsandrohung darlegen und beweisen kann.

Der Zugangsnachweis kann bei einem Einwurf-Einschreiben nicht durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und des Sendungsstatus geführt werden, da sich diesen nicht entnehmen lässt, dass eine Zustellung beim Erklärungsempfänger erfolgt ist.

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sprechen lediglich dann zugunsten des Erklärenden, soweit der Briefkasteneinwurf des Einwurf-Einschreibens ordnungsgemäß dokumentiert wird. Hierfür sind die Auslieferungsbelege entweder im Original oder als Reproduktion bereitzuhalten.

Eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mängelbeseitigung, die eine Fristsetzung entbehrlich machen würde, ist dann zu verneinen, soweit der Auftragnehmer eine Fortsetzung der Arbeit in Aussicht stellt, falls offene Vergütungsforderungen beglichen werden.

Wird die bei Vertragsschluss noch sehr unbestimmt und allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung erst im Laufe der Bauarbeiten sukzessive konkretisiert wird, wird eine verbindliche Fertigstellungsfrist hinfällig.

Vor Abnahme und bei aufrechterhaltenem Vertrag gewährt § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B dem Auftraggeber einen Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entsteht, dass das Bauwerk deshalb später fertiggestellt wird, weil der Auftragnehmer während der Bauausführung eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung durch eine mangelfreie oder vertragsgemäße Leistung ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn die verspätete Fertigstellung des Bauwerks dadurch mitverursacht wird, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung über einen bestimmten Zeitraum vertragswidrig nicht ausführt, was vorliegend jeweils verneint wurde.

Für einen Anspruch auf entgangenen Gewinn ist es erforderlich, dass der Geschädigte die Umstände darlegt und in den Grenzen des § 287 ZPO beweist, aus welchen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, oder den besonderen Umständen des Falles, die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Insoweit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.

Soweit Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung dargelegt werden, ist dies erforderlich, aber auch ausreichend ist,

Soweit dem Auftraggeber eine Ingebrauchnahme trotz etwaiger Mängel möglich und zumutbar war, kommt ein anspruchsminderndes Mitverschulden in Betracht (IBRRS 2024, 2295; BGB § 241 Abs. 2, §§ 252254280 Abs. 1, 2, §§ 320635649823 Abs. 1; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 5 Nr. 2; ZPO §§ 286287; KG, Beschluss vom 30.03.2023 – 27 U 192/22; vorhergehend: LG Berlin, 01.12.2022 – 32 O 161/21; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 89/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Feuchtigkeitsisolierung setzt detaillierte Ausführungsplanung voraus  0

Der planende Architekt hat dafür zu sorgen, dass seine Planung die Entstehung eines mangelfreien und dichten Bauwerks gewährleistet.

Dabei gewährleistet die Planung nur dann die Entstehung eines mängelfreien und zweckentsprechenden Werks, soweit diese den nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen und dauerhaften Schutz gegen eindringendes Wasser vorsieht. Insoweit ist zu beachten, ob die Grundwasserstände in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.

Soweit drückendes Wasser in Form von Grund- und Sickerwasser zu berücksichtigen ist, hat die Planung eine Bodenplatte in Form eines sogenannten „Weiße Wanne- Elements“ nebst Ringdrainage um das Gebäude herum vorzusehen.

Dabei hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie ausführlich die Planung des Architekten sein muss. Wesentlich sind die Anforderungen an die Ausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse, sowie die Kenntnisse, die unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten von einem ausführenden Unternehmer zu erwarten sind.

Soweit Einzelheiten der Ausführung besonders schadensträchtig sind, sind diese unter Umständen im Einzelnen zu planen und dem Bauunternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen.

Im Rahmen der Leistungsphase 5 sind die Ausführungsdetails von dem Architekten zwingend umfassend zeichnerisch darzustellen. Insbesondere bei Problemen bei der Feuchtigkeitsisolierung hat die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail reichen (IBRRS 2023, 3316; BGB a.F. §§ 633635; HGB § 129 Abs. 1; HOAI 1996 § 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2021 – 12 U 293/20; vorhergehend: LG Stuttgart, 21.07.2020 – 20 O 491/03; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.06.2023 – VII ZR 566/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Haftung für Baukostenüberschreitung, sofern Mehraufwand zur Wertsteigerung führt  0

Die Vorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks, bzw. dessen Kostenvorstellungen sind seitens des planenden Architekten bei der Erstellung der Planung zu berücksichtigen.

Der Auftraggeber eines Architektenvertrags hat die tatsächlich entstandenen Baukosten substanziiert darzulegen, sofern dieser Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung gegenüber dem Architekten geltend macht.

Hat der entstandene Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt, fehlt es an einem Schaden des Auftraggebers.

Der Versender eines Telefax- Schreibens hat dessen Zugang hinreichend nachgewiesen, sofern dieser das versendete Schreiben mit Faxkennung und einem Sendebericht mit OK- Vermerk vorlegt. Diesbezüglich reicht die pauschale Behauptung des Empfängers, dieser habe das Telefax- Schreiben nicht erhalten, als Einwand nicht aus (BGB §§ 130254 Abs. 1, §§ 280633634 Nr. 4; HOAI 2009 § 15; IBRRS 2023, 3140; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 1092/20; vorhergehend: OLG Dresden, 11.01.2022 – 10 U 1092/20; LG Dresden, 29.04.2020 – 4 O 1963/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 219/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Für handwerkliche Selbstverständlichkeiten gilt Überwachungspflicht  0

Der Anscheinsbeweis spricht für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten, soweit Mängel des Bauwerks vorliegen, die im Rahmen der Bauüberwachung typischerweise hätten entdeckt werden müssen.

Eine Bauüberwachungspflicht des Architekten besteht auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Lediglich die Kontrolldichte ist insoweit reduziert. Diese erfordert aber in jedem Fall stichprobenartige Kontrollen.

Das bauausführende Unternehmen kann sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, sofern die mangelhafte Bauausführung auf von diesem zur Verfügung gestellte fehlerhafte Pläne zurückzuführen ist.

Eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf eine durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entstehenden Vorteils kommt nur dann in Frage, wenn der Mangel sich zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Der erste Anschein spricht dafür, dass die von dem Drittunternehmen abgerechneten Kosten erforderlich waren, sofern der Auftraggeber einen solchen für die Mängelbeseitigung auf dem freien Markt ausgewählt hat. In diesem Fall ist der Auftragnehmer für das Gegenteil, nämlich dafür, dass eine Beauftragung zu überhöhten Preisen stattgefunden habe und damit für eine eindeutige und unzweifelhafte Überschreitung der Grenze der Erforderlichkeit darlegungs- und beweispflichtig (IBRRS 2023, 0852; BGB §§ 249254278280281283311a421633634 Nr. 2, 4, §§ 636637; HOAI 2002 § 15; VOB/B § 13; OLG Jena, Urteil vom 17.02.2022 – 8 U 1133/20
vorhergehend: LG Erfurt, 16.09.2020 – 8 O 358/14).

Baustromklausel mit Abrechnungsoption zulässig  0

Eine sog. Baustromklausel, nach welcher der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers 0,3 % der Schlussrechnungssumme in Abzug bringen kann, benachteiligt den Auftragnehmer jedenfalls dann nicht unangemessen, soweit diese Klausel die Möglichkeit einer Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch enthält (Abgrenzung zu OLG Hamburg, IBR 2017, 183).

Die Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, soweit diese die vereinbarte Funktion nur deswegen nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorunternehmerleistung mangelhaft ist.

Der Verantwortlichkeit für den Mangel kann sich der Auftragnehmer bei ungenügender Vorunternehmerleistung nur bei ausreichender Prüfung des Vorgewerks und einem darauf folgendem Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber entziehen.

Übernimmt der Auftragnehmer die Ausführung in Kenntnis, dass eine Planung nicht zur Verfügung steht, kann dieser sich, ohne entsprechenden Bedenkenhinweis, nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen. Dem Auftraggeber kann ein Verschulden des Vorunternehmers in der Regel nicht zugerechnet werden, da der Vorunternehmer, anders als der Architekt bei der Planung, regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeauftragnehmer ist.

Zur Mangelbeseitigung gehört es, die Gewerke, die zwingenderweise bei der Nachbesserung zerstört werden, wiederherzustellen (IBRRS 2023, 0660; BGB §§ 254276278307633634; VOB/B § 4 Abs. 3, 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3;
OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2022 – 24 U 65/21; vorhergehend:
LG Münster, 24.03.2021 – 210 O 81/18
).

Eine Abdichtung muss abdichten und zwar unabhängig davon, was sich aus der Baubeschreibung ergibt  0

Muss aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser gerechnet werden, ist die Abdichtung der Außenwände eines Hauses gegen Bodenfeuchte und nicht-stauendes Sickerwasser mangelhaft. Dies gilt selbst dann, wenn nach der von einem Fertig- bzw. Massivhausanbieter erstellten Leistungsbeschreibung die weitergehende Abdichtung nicht vorgesehen ist und der Einbau einer ggf. erforderlichen Drainage Bauherrenleistung ist.

Der Fertig- bzw. Massivhausanbieter wird in diesem Fall nur dann von seiner Gewährleistung frei, soweit dieser den Besteller nach Klärung der örtlichen Bodenverhältnisse unmissverständlich auf das Erfordernis einer Drainage für das konkrete Bauvorhaben und die Risiken einer nicht den Anforderungen entsprechenden Abdichtung hinweist.

Hingegen genügt der allgemeine Hinweis in einem mehrseitigen Nachtrag zur Bau- und Leistungsbeschreibung, wonach die standardmäßige Abdichtung dem Lastfall „nicht stauendes Sickerwasser“ entspricht, ohne Einbau der Drainage überwiegend der Lastfall „aufstauendes Sickerwasser“ auftritt und der Einbau einer Drainage gemäß DIN 4109 in Bauherreneigenleistung dringend erforderlich ist, nicht.

Hat nach dem Vertrag über die Erstellung eines Fertig- bzw. Massivhauses der Besteller ein Bodengutachten einzuholen, muss dieser sich eventuelle Fehler des Bodengutachtens, wie z. B. eine falsche, oder widersprüchliche Bewertung des Lastfalls gem. §§ 254278 BGB als Mitverschulden anrechnen lassen (IBRRS 2022, 1361 BGB §§ 254278633 Abs. 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2022 – 11 U 44/21
nachfolgend: LG Köln, 05.02.2021 – 18 O 105/19).

Abbrucharbeiten mit Bagger reichen für die mitursächliche Haftung aus  0

Für die Haftung des Abbruchunternehmers reicht die Mitursächlichkeit seiner Arbeiten aus.

Der Beweis des ersten Anscheins deutet auf die Mitursächlichkeit von Baggerarbeiten in Bezug auf den späteren Absturz eines Betonbinders hin, soweit der Abbruchunternehmer gegen technische Regeln verstoßen hat, die dem Schutz von Menschen und benachbarten Sachwerten dienen.

Der Auftraggeber hat sich in Bezug auf den Einsturz eines Gebäudeteils ein Mitverschulden von 30 % anrechnen zu lassen, soweit dieser nach einem ersten Teileinsturz die Abrissarbeiten unmittelbar in Auftrag gegeben hat, um seinen Produktionsbetrieb möglichst zeitnah fortzuführen, anstatt einen Statiker zu konsultieren (IBRRS 2021, BGB §§ 254823; ZPO § 287; 2579; OLG Dresden, Urteil vom 05.08.2021 – 10 U 1729/19; vorhergehend: LG Chemnitz, 05.08.2021 – 5 O 2155/12 (2).

Auftraggeber kann 50 %-iges Mitverschulden treffen, bei Hinwegsetzen über Bedenken  0

Soweit der planende Ingenieur den Auftraggeber schriftlich darauf hinweist, dass die im Vertrag vereinbarten Setzungsdifferenzen mit dem beauftragten Verdichtungssystem nicht realisierbar sind und zusätzlich zu den angezeigten Bedenken Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen unterbreitet, so trifft den Auftraggeber ein 50 %-iges Mitverschulden, soweit dieser das Bauvorhaben unverändert fortsetzen lässt und es zu Schäden wegen Setzungen kommt (IBRRS 2021, 2564; AGBG §§ 9 ff.; BGB § 254 Abs. 1, § 278 Satz 1, §§ 328631633634; OLG Rostock, Urteil vom 10.04.2018 – 4 U 110/10; vorhergehend: LG Schwerin, 30.09.2010 – 3 O 111/08; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 109/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).