Posts for Tag : Mitverantwortung

Eintritt des Abrechnungsverhältnisses erst bei Rücktritt nach Fristsetzung  0

Nach Rücktritt von einem Bauvertrag haben sicherheitsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB besonderes Gewicht.*)

Steht dem Besteller ein Schadensersatzanspruch aus den § 634 Nr. 4, §§ 281, 280, 249, 251 BGB auf Beseitigung des Bauwerks zu, ist der Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.*)

Sofern der Unternehmer auf zwei Mängelrügen des Bestellers hin behauptet, dass sein Werk mangelfrei hergestellt sei und stützt das Gericht Gewährleistungsansprüche des Bestellers in Form großen Schadensersatzes, statt der Leistung, nur auf einen festgestellten Mangel, während es hingegen wegen des anderen Mangels die vom Unternehmer behauptete Mangelfreiheit als wahr unterstellt, ist das Hilfsvorbringen des Unternehmers, mit dem dieser unter Heranziehung des anderen Mangels eine Kürzung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers gem. §§ 254, 278 BGB zu erreichen versucht, unbeachtlich.*) (IBRRS 2026, 2064; BGB §§ 254, 278, 323, 346 Abs. 2, §§ 633, 634; OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2026 – 2 U 10/25: vorhergehend:
LG Oldenburg, 01.01.2025 – 3 O 291/23
).

Besondere Überwachungspflicht bei nicht selbst geplanten Drainagearbeiten  0

Hat der Architekt den Auftrag für die Planung der Errichtung des Gebäudes erhalten, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks gewährleistet. Dies setzt z. B. die Planung einer Drainanlage nach den anerkannten Regeln der Technik zur Abdichtung des Gebäudes voraus.

Umfang und Intensität der Überwachungspflichten hängen von den jeweiligen Anforderungen der Baumaßnahme und den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, erhöht sich die Überwachungspflicht. Das gilt auch im Falle der Ausführung einer Drainage.

Soweit nach Plänen Dritter gebaut wird, gilt ebenfalls besondere Sorgfalt bei der Überwachung. Der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekten ha die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außenabdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen.

Aus technischer Sicht endet die Prüfpflicht eines Architekten erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein erwartet werden können, oder die einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand erforderlich machen würden. Für Fehler von Sonderfachleuten ist der Architekt daher (mit-) verantwortlich, soweit dieser einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der diesem nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar gewesen wäre.

Das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers hat sich der Bauherr gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten zu lassen (IBRRS 2022, 2993; BGB §§ 254, 278, 633, 634 Nr. 2, 637 Abs. 3; LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022 – 2 O 27/21).

Auch im Rahmen der Beauftragung eines Billighandwerkers mit Billiglösung muss das Werk trotzdem mangelfrei sein  0

Hängen die an die Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers zu stellenden Anforderungen unter anderem von dessen Sachkunde ab, können nicht allein die bei diesem tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sein. Ggf. muss sich der Unternehmer die erforderliche Sachkunde verschaffen.

Es kann nicht angemessen sein, dem Besteller einer Werkleistung schon dann eine Mitverantwortung an einer Mängelentstehung zuzurechnen, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Anzeige von Bedenken lediglich inhaltlich nicht ausreichend nachgekommen ist (IBRRS 2020, 2972; BGB § 242, BGB a.F. § 640 Abs. 2; VOB/B § 4 Abs. 3; OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2020 – 4 U 16/20; vorhergehend: LG Schwerin, 30.12.2019 – 4 O 234/18).