Posts for Tag : Mitursächlichkeit

Abbrucharbeiten mit Bagger reichen für die mitursächliche Haftung aus  0

Für die Haftung des Abbruchunternehmers reicht die Mitursächlichkeit seiner Arbeiten aus.

Der Beweis des ersten Anscheins deutet auf die Mitursächlichkeit von Baggerarbeiten in Bezug auf den späteren Absturz eines Betonbinders hin, soweit der Abbruchunternehmer gegen technische Regeln verstoßen hat, die dem Schutz von Menschen und benachbarten Sachwerten dienen.

Der Auftraggeber hat sich in Bezug auf den Einsturz eines Gebäudeteils ein Mitverschulden von 30 % anrechnen zu lassen, soweit dieser nach einem ersten Teileinsturz die Abrissarbeiten unmittelbar in Auftrag gegeben hat, um seinen Produktionsbetrieb möglichst zeitnah fortzuführen, anstatt einen Statiker zu konsultieren (IBRRS 2021, BGB §§ 254823; ZPO § 287; 2579; OLG Dresden, Urteil vom 05.08.2021 – 10 U 1729/19; vorhergehend: LG Chemnitz, 05.08.2021 – 5 O 2155/12 (2).

Da der Baugrund als Baustoff gilt, treffen den Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten  0

Bei dem Baugrund handelt es sich um einen vom Auftraggeber gelieferten Baustoff i. S. d. § 645 BGB. Soweit der werkvertraglich geschuldete Erfolg in Form einer Grundwasserabsenkung nicht erreichbar ist, weil das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Baugrundgutachten einen zu geringen kf- Wert ausweist, kann der Auftragnehmer lediglich einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Unausführbarkeit auf eine eine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Insoweit ist das Verhalten des Auftragnehmers mitursächlich (IBRRS 2021, 2638; BGB § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 2, § 631 Abs. 1, § 645; OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2021 – 6 U 197/14; vorhergehend: LG Hamburg, 17.10.2014 – 418 HKO 16/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII ZR 167/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Wer Schadensersatz beansprucht, hat die Schadensursachen zu beweisen  0

Macht der Besteller Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend, hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Unternehmers zurückzuführen ist.

Solange aus technischer Sicht kein klarer Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem behaupteten Verstoß des Unternehmers gegen die anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks besteht, ist nicht nachgewiesen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Unternehmers wenigstens für den eingetretenen Schaden mitursächlich ist (IBRRS 2021, 1428; BGB § 241 Abs. 2, §§ 280631; LG Münster, Urteil vom 12.11.2020 – 24 O 21/18).

Haftung des Vermieters als Eigentümer, bei Schadensverursachung durch dessen Mieter beim Nachbarn  0

Der vermietende Eigentümer bzw. Teileigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät herrührt, aber einzig und allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist.

Lediglich wenn offensichtlich ist, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein könnte, kann der Schaden bei wertender Betrachtung auch dem Eigentümer zuzurechnen sein (IBRRS 2021, 0434; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004 Abs. 1; BGH, Urteil vom 18.12.2020 – V ZR 193/19;
vorhergehend: LG Gera, 03.07.2019 – 5 S 295/16; AG Nordhausen, 08.08.2016 – 26 C 694/13).

Bei Schaden nach Abnahme stellt die Möglichkeit eines Mangels keinen Mangelbeweis dar  0

Nach der Abnahme des Werks hat der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden auf vertragswidrige Leistung des Unternehmers zurückzuführen ist.

Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht bestätigen, dass die Leistung des Unternehmers (mit-)ursächlich für den vom Besteller geltend gemachten Schaden ist, lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Schaden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.

Das Bestehen einer Möglichkeit reicht nicht dazu aus, eine (Mit-)Ursächlichkeit zu beweisen (IBRRS 2021, 0146; BGB §§ 633640; ZPO § 276; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2016 – 7 U 164/16; vorhergehend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2016 – 7 U 164/16; LG Stuttgart, 30.08.2016 – 10 O 44/15; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 11/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Keine Haftung für Mangelfolgeschäden trotz mangelhafter Leistung  0

Trotz eines Mangels seiner Leistung haftet der Auftragnehmer nicht für Mangelfolgeschäden, wenn der Mangel für den eingetretenen Schaden nicht mitursächlich ist.

Der Auftragnehmer muss im Fall eines Anscheinsbeweises nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern den ersten Anschein lediglich erschüttern. Soweit Tatsachen darlegt werden, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende, Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen, ist der Anscheinsbeweis erschüttert.

Eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen materiellen Rechts wurde dann getroffen, wenn die VOB/B vereinbart wurde (IBRRS 2020, 0782; BGB §§ 323633634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1, 2; VVG a.F. § 67; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2016 – 10 U 22/16; vorhergehend: LG Ravensburg, 04.02.2016 – 4 O 347/08; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 319/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).