Posts for Tag : Maßstab

Für Planungsmängel haften Objekt- und Fachplaner gesamtschuldnerisch  0

Ein Besteller hat bei Bauwerkmängeln, wie vorliegend einer unterdimensionierten Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad, welche dieser beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten, außerdem gegen den Ingenieur einen Schadensersatzanspruch, dessen Planungs- und/oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk realisiert haben. Dieser Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.

Die Planung der Konstruktion und Dimensionierung einer umlaufenden, zur Aufnahme und zum Abtransport des Schwallwassers eines Schwimmbeckens in einem Freibad dienenden Rinne, der sog. Durchschreiterinne, obliegt sowohl dem Objektplaner des Freibads, als auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Folglich haften beide Planer bei Planungsmängeln als Gesamtschuldner (BGB §§ 280421, § 634 Nr. 4, § 636; ZPO § 68; OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2025 – 2 U 40/24; vorhergehend: LG Halle, 12.04.2024 – 5 O 295/15).

Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen durch Wohnungseigentümer   0

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten, oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, eine Kostenverteilung beschließen, die von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel, oder von einer Vereinbarung abweicht. Dies gilt auch dann, wenn sich dadurch der Kreis der Kostenschuldner in der Weise verändert, dass Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit, oder erstmals mit Kosten belastet werden.

Soweit die Wohnungseigentümer eine Änderung der bisherigen Verteilung für einzelne Kosten, oder bestimmte Kostenarten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließen, können diese jeden Maßstab wählen, der im Interesse der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und vor allem nicht eine ungerechtfertigte Benachteiligung Einzelner nach sich zieht.

Soweit Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, welche nach dem vormals geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen gewesen wären, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, soweit die beschlossene Kostenverteilung dem Gebrauch, oder der Möglichkeit des Gebrauchs entspricht (IBRRS 2024, 0930; WEG § 16 Abs. 2 Satz 2; BGH, Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 81/23; vorhergehend: LG Lüneburg, 21.03.2023 – 9 S 56/22; AG Hannover, Urteil vom 20.09.2022 – 482 C 5657/21).

Wirksamkeit der Sonderumlage trotz fehlerhaftem Verteilungsschlüssel?  0

Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) sind Beschlüsse über die Festsetzung von Vorschüssen, ebenso wie Sonderumlageschlüsse, allein am Maßstab der ordnungsmäßigen Verwaltung zu messen.

Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen genügen auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer wegen des Ansatzes von möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüsseln geringfügig höher oder niedriger ausfallen, als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels (Fortführung von LG Berlin, Urteil vom 30.08.2022 – 55 S 7/22 WEG, IMRRS 2022, 1320).

Dies gilt vor allem dann, wenn eine Zuordnung voraussichtlich entstehender Kosten nicht ohne weiteres möglich und der anzuwendende Kostenverteilungsschlüssel zwischen den beteiligten Wohnungseigentümern aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen streitig ist (IBRRS 2023, 0828; WEG § 14 Abs. 3 , § 19 Abs. 1, § 28 Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 31.01.2023 – 55 S 28/22 WEG; vorhergehend: AG Schöneberg, 10.02.2022 – 772 C 21/21).

Ordnungsgemäßer Beschluss in Bezug auf Heizungsanlage?  0

Bezüglich der Einschätzung der Ordnungsmäßigkeit/Nützlichkeit ist auf den Maßstab des vernünftigen, wirtschaftlich denkenden, sowie sinnvollen Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers abzustellen (IBRRS 2022, 2413; WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 24; BayObLG NJW-RR 2003, 663 (664); OLG Düsseldorf NZM 1999, 766; AG Essen, Urteil vom 17.02.2022 – 196 C 123/21).

Bei Protesten gegen den Verkauf eines Mietobjekts rechtfertigen diese keinerlei Kündigung  0

Ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, bestimmt sich nach dem Zweck , welchen der Mieter mit der Anmietung vertragsgemäß verfolgt. Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet, oder sonst Dritten – auch zu Wohnzwecken – überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar. Maßgeblich ist mithin, ob der Mieter die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet.

Eine juristische Person, wie z. B. ein bürgerlich- rechtlicher Verein, kann keinen eigenen Wohnbedarf haben.

Die Parteien eines Gewerberaummietvertrags können, auch konkludent, vereinbaren, dass auf den Mietvertrag das Wohnraummietrecht Anwendung finden soll.

Dies ist zu bejahen, wenn der Vertrag die Überschrift „Wohnraummietvertrag“ trägt, in der Beschreibung des Mietgegenstands vertraglich die Vermietung einer 13- Zimmerwohnung zu Wohnzwecken vorsieht und der Vertrag sich ausschließlich auf das Wohnungsmietrecht und die Nutzung der Räume als Wohnung bezieht.

Zudem ist zu berücksichtigen, wenn die Parteien das Mietverhältnis als Wohnraummietverhältnis behandeln. Dies kann sich etwa darin zeigen, dass der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf den Cottbuser Mietspiegel verlangt und sich dabei ausdrücklich auf Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht (§ 558 BGB) bezieht.

Das Recht zur fristlosen Kündigung kann für eine Mietvertragspartei gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses, selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zumutbar ist.

Es stellt eine freie Meinungsäußerung dar, wenn der Mieter die Öffentlichkeit auf die Erhaltenswürdigkeit des Wohnprojektes aufmerksam machen möchte. Der Grundrechtsschutz umfasst auch die Art und Weise einer Meinungsäußerung.

Allerdings muss sich der Mieter in diesem Zusammenhang Handlungen Dritter nicht ohne Weiteres zurechnen lassen. Vielmehr ist eine Feststellung erforderlich, dass den Mieter ein Verschulden trifft. Eine bloße „Stimmungsmache“ genügt für die Zurechnung von Handlungen Dritter jedenfalls nicht (IBRRS 2021, 0110: BGB § 543 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 566 Abs. 1, § 569 Abs. 4, § 578 Abs. 1, 2; GG Art. 5 Abs. 2, Art. 19 Abs. 3; LG Cottbus, Urteil vom 25.09.2020 – 1 O 264/19).