Posts for Tag : Maßnahmen

Haftung der beteiligten Planer nach Bauwerksschäden aufgrund Hangrutsch  0

Haben im Rahmen der Sanierung eines Einfamilienhauses in bewaldeter Hanglage, der Objektplaner, der Tragwerksplaner, sowie der mit der Baugrunduntersuchung beauftragte Planer jeweils fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, welche mitursächlich für die Objektbeschädigung nach einem Hangabrutsch war, muss bei subjektiver Klagehäufung in Bezug auf jedes Vertrags- und Prozessrechtsverhältnis gesondert beurteilt werden, ob dem Bauherren ein Mitverschulden Dritter zuzurechnen ist.
– Im Verhältnis zwischen Bauherr und Objektplaner sind dem Bauherrn die Pflichtverletzungen des Statikers und des Baugrundgutachters nicht zuzurechnen, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn gegenüber dessen Objektplaner sind.
– Im Verhältnis zwischen Bauherr und Statiker, bzw. Baugrundgutachter, hat sich der Bauherr grundsätzlich das Verschulden des Objektplaners zurechnen zu lassen, was mittels entsprechender Haftungsquote zu berücksichtigen ist.*)

Bei der Schadensermittlung hat sich der Bauherr die Kosten der endgültigen Hangsicherung als Sowieso-Kosten anrechnen zu lassen, die fiktiv bei rechtzeitiger und korrekter Beratung über die Notwendigkeit einer dauerhaften Sicherung der Hangböschung im Rahmen des Bauvorhabens angefallen wären (IBRRS 2025, 1242; BGB §§ 249254280281283421634 Nr. 4, 636; ZPO § 287; OLG Naumburg, Urteil vom 10.03.2022 – 2 U 35/21; vorhergehend: LG Halle, 16.02.2021 – 4 O 113/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 65/22).

Der Architekt hat zu prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht  0

Im Rahmen der geschuldeten Baukoordination ist der Architekt verpflichtet, über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, zu überprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung erledigt, bzw. erledigt hat. Falls Letzteres nicht der Fall ist, hat der Architekt die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

Vor allem in empfindlichen Bereichen sind die Bauabläufe vom Architekten in der Weise zu koordinieren, dass die eingesetzten Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Die Bewehrung stellt generell eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit dar.

Der Auftragnehmer hat die Planung und Ausführung dahingehend zu überprüfen, ob die erbrachte Leistung den geschuldeten Werkerfolg generiert. Wird hingegen erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers ungenügend ist, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen.

In der Regel gebieten es die Prüf- und Hinweispflichten nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel hinweist.

Grundsätzlich kann der Auftragnehmer vielmehr darf darauf vertrauen, dass sowohl der Nachunternehmer, als auch der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen, sowie die anerkannten Regeln der Bautechnik von diesen eingehalten werden (IBRRS 2022, 3089; BGB §§ 254278389421633634; HOAI 1996 § 15; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 1, 3, 5; OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 – 14 U 50/17; vorhergehend: LG Osnabrück, 18.04.2017 – 12 O 1689/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – VII ZR 81/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Durch Schonfristzahlung wird auch hilfsweise odentliche Kündigung unwirksam  0

Durch die sogenannte Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird jede Kündigung unwirksam, die auf den Kündigungsgrund des dann fristgerecht und vollständig ausgeglichenen Mietrückstandes gestützt wurde. Dies gilt neben der gem. § 543 BGB fristlos ausgesprochenen Kündigung insbesondere auch für die zugleich hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Diese Bindung der Gerichte wird nach wie vor durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt (vgl. BVerfG v. 15.01.2009; Az.: 2 BvR 2044/07, juris-Rz. 85), als auch durch die bislang bekannten Ansichten und Maßnahmen der Gesetzgebungsorgane (IBRRS 2022, 2148; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2, § 573 ; LG Berlin, Urteil vom 01.07.2022 – 66 S 200/21 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: AG Tempelhof- Kreuzberg, 27.07.2021 – 11 C 31/21).

Auftraggeber kann 50 %-iges Mitverschulden treffen, bei Hinwegsetzen über Bedenken  0

Soweit der planende Ingenieur den Auftraggeber schriftlich darauf hinweist, dass die im Vertrag vereinbarten Setzungsdifferenzen mit dem beauftragten Verdichtungssystem nicht realisierbar sind und zusätzlich zu den angezeigten Bedenken Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen unterbreitet, so trifft den Auftraggeber ein 50 %-iges Mitverschulden, soweit dieser das Bauvorhaben unverändert fortsetzen lässt und es zu Schäden wegen Setzungen kommt (IBRRS 2021, 2564; AGBG §§ 9 ff.; BGB § 254 Abs. 1, § 278 Satz 1, §§ 328631633634; OLG Rostock, Urteil vom 10.04.2018 – 4 U 110/10; vorhergehend: LG Schwerin, 30.09.2010 – 3 O 111/08; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 109/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, sofern Bauträger Schaden beim Nachbarn verursacht  0

Nach wertender Betrachtung ist derjenige Mittelbarer Handlungsstörer, der die Beeinträchtigung eines Dritten, vorliegend des Nachbarn, durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht, folglich in zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung, oder die Vorteilsziehung sind dabei z. B. die wesentlichen Zurechnungskriterien (BGH, IMR 2015, 158).

Dementsprechend haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft auch ohne Beschlussfassung nach Besitzübergabe und teilweiser Eigentumsumschreibung an die Erwerber gegenüber dem Nachbarn verschuldensunabhängig für den bauträgerseits bei Nachbesserungsarbeiten verursachten Schaden. Insoweit ist keinerlei Kenntnis des Verwalters von den Maßnahmen erforderlich (IBRRS 2021, 1516; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; OLG Köln, Urteil vom 21.04.2021 – 16 U 124/20).

Mietmangel bei corona-bedingter Schließung  0

Die aufgrund des staatlich angeordneten Covid- 19- Lockdowns angeordnete Schließung des Einzelhandels der Beklagten stellt einen Mangel der Mietsache dar.

Das Risiko, das sich in den staatlich angeordneten Lockdown-Maßnahmen verwirklicht hat, ist weder dem Mieter noch dem Vermieter zuschreibbar. Eine Minderung in Höhe von 50% ist daher gerechtfertigt.

Ist der Mieter aufgrund einer Allgemeinverfügung infolge der Corona-Pandemie dazu gezwungen, sein Geschäft zu schließen, so hat dieser nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags (IBRRS 2021, 0127; BGB §§ 313326535536; LG Kempten, Urteil vom 07.12.2020 – 23 O 753/20 (nicht rechtskräftig)

Rechtsmissbräuchlichkeit einer verfrühten Modernisierungsankündigung  0

Eine weit verfrüht ausgesprochene Modernisierungsankündigung ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Der Vermieter kann aus dieser keine Duldungsansprüche gegenüber dem Mieter herleiten, vorliegend Ankündigung 16 Monate vor Beginn der am Mietobjekt beabsichtigten Maßnahmen (IBRRS 2020, 2629; BGB §§ 242555c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 555d Abs. 3 Satz 1, § 555e Abs. 1
LG Berlin, Urteil vom 01.09.2020 – 67 S 108/20
vorhergehend: AG Berlin-Mitte, 16.03.2020 – 20 C 162/19).

Souterrainwohnung hat trocken zu sein  0

Der funktionale Mangelbegriff gilt auch für den Architekten. Dieser schuldet daher diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen.

Der Architekt hat geeignete Maßnahmen zu planen, um Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken. Die Planung ist mangelhaft, soweit ihm dies nicht gelingt .

Der Architekten wird nicht dadurch entlastet, dass in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden sind, die zur Erreichung des funktional bestimmten Erfolgs erforderlich sind. Auch in diesem Fall ist der Architekt zur mangelfreien Leistungen verpflichtet.

Es ist Aufgabe des Architekten, die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Die sachgerechte Beratung beinhaltet es, dass die Risiken erörtert werden und er dem Bauherrn hinreichend vor Augen führt, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

Eine fehlerhafte Planung des Architekten liegt dann vor, soweit ausreichende Hinweise nicht erteilt werden (IBRRS 2020, 2281; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 – 23 U 142/18; vorhergehend: LG Düsseldorf, 03.08.2018 – 13 O 161/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – VII ZR 118/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Souterrainwohnung hat trocken zu sein  0

Der Architekt schuldet diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen. Auch für den Architekten gilt der funktionale Mangelbegriff.

Um eine Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken, hat der Architekt geeignete Maßnahmen zu planen. Gelingt dies nicht, ist die Planung mangelhaft.

Sind in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden, die zur Erreichung des funktional bestimmten Erfolgs erforderlich sind, entlastet dies den Architekten nicht. Auch in einem solchen Fall ist dieser zur mangelfreien Leistungen verpflichtet.

Der Architekt hat die Problemstellungen, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorgaben ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Eine sachgerechte Beratung schließt es ein, dass die Risiken erörtert und dem Bauherrn hinreichend vor Augen geführt wird, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

Von einer fehlerhaften Planung des Architekten ist auszugehen, soweit ausreichende Hinweise nicht erteilt werden (IBRRS 2020, 2281; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 – 23 U 142/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 03.08.2018 – 13 O 161/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – VII ZR 118/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Auftraggeber muss bei Gefahr im Verzug keine Mängelbeseitigungsfrist setzen  0

Soweit eine Gefahrensituation besteht, ist eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer trotz offensichtlicher Eilbedürftigkeit den Mangel nicht behebt, obwohl dieser hierzu in der Lage wäre.

Zu den nach der Beseitigung des Mangels erstattungsfähigen Aufwendungen gehören alle mit der Mangelbehebung im Zusammenhang stehenden Arbeiten und Maßnahmen. Diese beschränken sich nicht auf die Kosten in Höhe des Verkehrswerts der mangelfreien Leistung.

Eine sog. Ohne- Rechnung- Abrede in Bezug auf andere als die vertragsgegenständlichen Leistungen hat nicht zur Folge, dass der Auftraggeber keinerlei Mängelansprüche geltend machen kann.

Hat der Auftragnehmer seine Leistung mangelhaft erbracht, handelt dieser treuwidrig, soweit er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Auftraggebers darauf beruft, die Gesetzeswidrigkeit der „Ohne-Rechnung-Abrede“ führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags (BGB §§ 633634 Nr. 2, 4, § 637 Abs. 1, 2; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; Anschluss an BGH, IBR 2008, 431; OLG Naumburg, Urteil vom 30.08.2018 – 2 U 1/18
vorhergehend: LG Magdeburg, 12.12.2017 – 11 O 226/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 198/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)