Posts for Tag : Markise

Koordinationspflicht des Architekten bezüglich der der verschiedenen Handwerkerarbeiten  0

Soweit ein Gebäude mit Fassadenplatten verkleidet und anschließend mit einer Markise versehen werden soll, hat der Architekt die Arbeiten der verschiedenen Handwerker so zu organisieren, dass die Markise montiert werden kann, ohne dass die Fassadenplatten wieder entfernt werden müssen.

Die Verjährungsfrist wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern beginnt grundsätzlich mit der Abnahme, oder soweit andere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit einer Erfüllung des Vertrags nicht mehr zu rechnen ist.

Soweit in einem selbständigen Beweisverfahren unterschiedliche Mängel erhoben werden, endet die Hemmung für jeden Mangel gesondert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Mängel später gemeinsam eingeklagt werden sollen.

Wird ein Mangel durch das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren festgestellt und werden schließlich weitere Gutachten eingeholt, die nur noch andere Mängel betreffen, endet die Hemmung nach dem ersten Gutachten bezüglich des festgestellten Mangels (IBRRS 2020, 1287; BGB a.F. § 648a Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 204211640650f: OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019 – 13 U 60/16; vorhergehend: LG Aurich, 04.08.2016 – 2 O 385/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 211/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Anbringen einer Markise stellt bauliche Veränderung dar.  0

Die Anbringung der Markise stellt eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG dar ( IBRRS 2019, 2514; WEG § 1 Abs. 2, 3, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; AG München, Urteil vom 18.04.2018 – 481 C 16896/17 WEG).

Markise  0

Soweit der Mieter eine Markise anbringen will, benötigt er wegen dieser baulichen Veränderung die Zustimmung des Vermieters.

 

Da der Schutz vor Sonne auf dem Balkon zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters zähle, dürfe der Vermieter das Anbringen der Markise nicht verweigern.

Nach einer Entscheidung des AG München müsse der Vermieter dementsprechend seine Zustimmung erteilen, wenn die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts gering und der Mieter in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt sei. Der Mieter dürfe nicht lediglich auf das Aufstellen von Sonnenschirmen verwiesen werden (Urteil vom 07.06.13, 411 C 4836/13).