Posts for Tag : Mangelsymptome

Installateur hat pH-Wert des Füllwassers bei Austausch einer Heizungsanlageprüfen  0

Die VDI- Richtlinie 2035 stellt eine anerkannte Regel der Technik dar, welche bei dem Austausch einer Heizungsanlage durch den Installateur eine Prüfung des Heizungsfüllwassers bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leitungssystem auch dann erforderlich macht, soweit Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Bestandteil des Vertrags sind (IBRRS 2023, 2782; BGB § 633 Abs. 1, 2, § 634 Nr. 3, § 636; VOB/B § 4 Abs. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2023 – 4 U 52/23).

Verjährung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich?  0

Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis, beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis, von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und zu guter Letzt von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, IBR 2009, 591).

Die Rüge der Mangelsymptome allein begründet nicht die grob fahrlässige Unkenntnis eines Baubeteiligten von den eine Haftung begründenden Tatsachen. Dazu ist auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Mangelursache erforderlich. Erst wenn bei einem Baubeteiligten die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Mangelursachen vorliegt, kann dieser erkennen, ob er selbst und/oder ein anderer Baubeteiligter für den Mangel haftet (IBRRS 2020, 2115; BGB §§ 254426 Abs. 1, 2; VOB/B § 13 Nr. 3, 5; VVG § 86 Abs. 1 Satz; OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 – 12 U 74/19).

Sofern die Mangelsymptome benannt sind, sind alle Ursachen von der Mängelrüge erfasst  0

Soweit der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt, ist der Mangel ausreichend bezeichnet. Insoweit sind immer sämtliche Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mangelrüge erfasst.

 

Dies gilt auch, wenn die bezeichneten Symptome des Mangels nur partiell in Erscheinung getreten sind, während ihre Ursache und folglich der Mangel des Werks tatsächlich das ganze Gebäude erfassen.

 

Auf den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung wird nicht verzichtet, soweit der Auftraggeber die Feststellung, dass die Werkleistung abgenommen und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers daher grundsätzlich fällig ist, zwar nicht angreift, aber festhält, dass nachfolgend untersucht wird, ob und in welcher Höhe dies der Fall ist (VOB/B §§ 12, 13 Nr. 5, § 14 Nr. 1, § 16 Nr. 1, 3; BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – VII ZR 41/14; vorhergehend: OLG Braunschweig, 16.01.2014 – 8 U 97/00; LG Göttingen, 14.06.2000 – 4 O 489/97).

Beweislast bei Baumangel in Mietwohnung  0

Grundsätzlich ist der Mieter für das Vorhandensein des Baumangel, oder anderer Mängel voll beweispflichtig.

 

Der behauptete Mangel muss daher mieterseits konkret dargelegt werden, damit im Streitfall eine Beweisaufnahme möglich ist. So müssen beispielsweise im Falle von Schimmel Ort, Umfang und Erscheinungsbild konkret dargelegt werden.

 

Für die Ursache der Mangelsymptome ist der Mieter hingegen ebensowenig beweispflichtig, wie für das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (BGH, Urt. v. 25.10.11, VIII ZR 125/11).