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Mängelhaftung trotz LV- Fehlers  0

Für Werkmängel haftet der Werkunternehmer aufgrund seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung grundsätzlich unabhängig von der Mängelursache.

Der vom Unternehmer geschuldete Erfolg bestimmt sich zunächst nach der Summe der vereinbarten Leistungen und Ausführungsart, sowie den anerkannten Regeln der Technik. Außerdem auch nach dem angestrebten Zweck und der Funktion des herzustellenden Werks.

Für die Mängelhaftung des Werkunternehmers spielt es dem Grunde nach keine Rolle, aus wessen Verantwortungsbereich die Mängelursache stammt. Dies gilt selbst bei Beiträgen aufgrund von Vorgaben des Bestellers.

Auch gegenüber einem besonders fachkundigen Besteller trifft den Fachunternehmer eine Prüf- und (Bedenken-)Hinweispflicht. Allerdings können Prüfumfang und -intensität eingeschränkt sein, was vorliegend zu verneinen war).

Sofern die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags nachträglich vereinbaren, dass ein Sachverständiger die „Schadens- bzw. Mängelursache“ feststellen soll, handelt es sich dabei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung.

Das Gericht kann ein Schiedsgutachten nur bei offenbarer Unrichtigkeit überprüfen. Eine solche liegt erst vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, wobei der Sach- und Streitstand zu Grunde zu legen ist, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist.

(IBRRS 2026, 0180; BGB §§ 315317319 Abs. 1, §§ 633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2024 – 1 U 977/23; vorhergehend: LG Koblenz, 30.06.2023 – 9 O 328/18).

Sofern Auftraggeber fachkundig vertreten wird, Bedenkenhinweis nicht erforderlich  0

Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis setzt voraus, dass der Auftragnehmer die nachteiligen Folgen einer mangelhaften Ausführung fachlich zutreffend und vollständig darlegt, so dass der Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung eindeutig erkennen kann.

Sofern der Auftraggeber bereits über die notwendigen Kenntnisse verfügt, entfällt die Bedenkenhinweispflicht. Die Kenntnis eines umfassend rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters, z. B. des Baubetreuers, muss sich der Auftraggeber insoweit zurechnen lassen (IBRRS 2025, 1036; BGB § 166 Abs. 1, §§ 389632 Abs. 2, §§ 633634 Nr. 2, § 637; IBRRS 2025, 1036; OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2024 – 6 U 2127/20; vorhergehend: LG Nürnberg-Fürth, 17.06.2020 – 1 O 3780/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 12.02.2025 – VII ZR 56/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Grenzen des funktionalen Mangelbegriffs  0

Bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung darf der Auftragnehmer darf grundsätzlich von „normalen“ Betriebsumständen ausgehen. Daher ist eine Krananlage, die bei starkem Nebel und hoher Luftfeuchtigkeit nicht funktioniert, nicht mangelhaft, soweit sich der Auftragnehmer auf derartige Umgebungsbedingungen einstellen musste.

Wird vom Auftraggeber als Mangel u.a. der Defekt eines Lesekopfs und die Unbrauchbarkeit des Messsystems genannt, wird das Mangelsymptom eines Ausfalls der gesamten Anlage bei offener Mängelursache nicht gerügt.

Der Mängelbeseitigung wird im Rahmen der VOB/B der Vorrang eingeräumt. Eine Minderung kommt lediglich unter den in § 13 Abs. 6 VOB/B genannten Voraussetzungen in Betracht. Dazu ist im Prozess hinreichend vorzutragen (IBRRS 2021, 0649; BGB §§ 133157633 Abs. 2 Satz 1; VOB/B § 13 Abs. 1, 6;
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2019 – 10 U 330/19
vorhergehend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.08.2019 – 10 U 330/19; LG Rottweil, 29.03.2019 – 3 O 130/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 269/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).