Posts for Tag : Mängelrüge

Bei Gewährleistung nach BGB keine Hemmung der Verjährung durch Mängelrüge   0

Für den Besteller besteht die Möglichkeit, die Abnahme auch vor Fertigstellung der Leistung zu erklären.

Wird eine Immobilie weiterverkauft, auf welche sich die beauftragten Bauleistungen bezogen hat, kann es sich dabei im bauvertraglichen Verhältnis zum Unternehmer um eine konkludente Abnahme handeln.

Sofern die Parteien eines Bauvertrags nach VOB/B einbezogen ist, vereinbaren, dass sich die Gewährleistung nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB“ richtet soll, so gelten für die Verjährung, ebenso wie für deren Hemmung, ausschließlich die Bestimmungen des BGB. Die ausschließlich gemäß VOB/B vorgesehene Möglichkeit, die noch laufende Verjährungsfrist durch eine schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zu verlängern, besteht dann nicht.

Ein arglistiges Verschweigen von Mängeln ist zu bejahen, sofern der Unternehmer einen Mangel kennt und diesen dennoch nicht gegenüber dem Auftraggeber kundtut. Die Beweislast trägt insoweit der Besteller.

Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens tritt nur bezüglich solcher Mängel ein, auf die sich die Sicherung des Beweises bezieht.

Ein Teilurteil kommt lediglich in Betracht, sofern die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (IBRRS 2025, 1035; BGB §§ 204634a640; VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1; ZPO §§ 156307; OLG München, Beschluss vom 13.06.2024 – 20 U 1009/24 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 15.05.2024 – 20 U 1009/24 Bau; LG Landshut, 19.02.2024 – 73 O 2122/23).

Bei Abtretung von Mängelrechten Kostenvorschuss nur für Mängelbeseitigung  0

Der Zessionar kann bei umfassenden Abtretung der werkvertraglichen Mängelrechte einen Kostenvorschuss in Sinne des § 637 Abs. 3 BGB nur einfordern, soweit dieser beabsichtigt, den Vorschuss dergestalt zur Mängelbeseitigung einzusetzen, dass diesem dadurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB entsteht. Soweit der Zessionar beabsichtigt, den Kostenvorschuss dem Zedenten zur Verfügung zu stellen, ist dies allerdings nicht der Fall.

Kosten einer Bonitätsauskunft können einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen (IBRRS 2024, 0892; BGB §§ 398633634637 Abs. 1, 3; ZPO § 33; LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2024 – 10 O 181/23).

Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche bei Zusage der Nachbesserung  0

Soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche neu zu laufen.

Ein Anerkenntnis liegt bereits dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zu erkennen gibt. Soweit der Auftragnehmer erklärt, dieser werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung Folge leisten, erkennt diesen damit seine Pflicht zur Nachbesserung an.

Allerdings schuldet der Auftragnehmer Nachbesserung, bzw. Mängelbeseitigung, lediglich, soweit es Mängel dessen eigener Leistung geht. Führen die Mängel seiner Leistung hingegen zu Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers, oder an dritten Gewerken, besteht nur eine Verpflichtung zum Schadensersatz.

Inhaltlich sind an eine Mangelrüge keinerlei allzu hohe Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, dass es für den Auftragnehmer erkennbar ist, was diesem vorgehalten wird und in welcher Weise dieser Abhilfe zu leisten hat. Die Mangelursache muss der Auftraggeber nicht konkret benennen. Vielmehr reicht es, wenn die Mangelerscheinung hinreichend genau bezeichnet wird, sogenannte Symptomtheorie.

Im Verhältnis des Auftraggebers zum Auftragnehmer ist der Architekt Erfüllungsgehilfe. Daher hat der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einzustehen, soweit der Auftraggeber für die Planungsaufgaben hinsichtlich der Durchführung eines Bauvorhabens einen Architekten einsetzt.

Führen Fehler des planenden Architekten zu einer fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers, muss sich der Auftraggeber diese anspruchskürzend zurechnen lassen. Denn grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Planung an die Hand zu geben, soweit Letzterer nicht selbst die Planung schuldet (IBRRS 2022, 2381; BGB §§ 203204209254278781; VOB/B § 13 Abs. 1, 4, 5, 7;
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 – 4 U 130/20;
vorhergehend: LG Potsdam, 01.01.2020 – 12 O 222/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 835/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Der Auftraggeber kann kündigen, sofern trotz Mängelrüge weitergebaut wird  0

Auch ein VOB- Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Kündigenden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten die Vertragsfortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, eine zur Abhilfe gesetzte Frist oder eine Abmahnung erfolglos geblieben ist und der Ausspruch der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erfolgt.

Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist für den Auftraggeber dann unzumutbar, sofern der Auftragnehmer eines sicherheitsrelevanten Gewerks, wie z. B. einer Sprinkleranlage, seine Leistung trotz Widerspruchs des Auftraggebers, nicht nur abweichend von den vertraglichen Vorgaben ausführt, sondern gleichzeitig auch den mehrfach erklärten Willen des Auftraggebers missachtet, diesem vor Abstimmung mit den Behörden einen planerischen Lösungsvorschlag vorzulegen.

Eine Leistung ist mangelhaft, sofern diese zwar bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist, allerdings von dem vertraglich vorgesehenen Sicherheitsstandard abweicht (IBRRS 2021, 1851; BGB §§ 314633648; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1; OLG Bremen, Urteil vom 18.12.2020 – 2 U 107/19
vorhergehend: LG Bremen, Urteil vom 20.06.2019 – 2 O 2021/10).

Leistung gilt als abgenommen, sofern keine Mängelrüge und Prüffrist abgelaufen  0

Sofern der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vorgesehene Bauprodukt verwendet, ist seine Leistung dann nicht mangelhaft, sofern sich der Auftraggeber zuvor mit dem Wechsel des Herstellers einverstanden erklärt hat.

Ist die Leistung vollständig erbracht hat, gilt die Leistung des Auftragnehmers als abgenommen, sofern eine gewisse Prüffrist verstrichen ist und der Auftraggeber keine Mängelrügen erhoben hat.

Im Falle des Einbaus einer Heizungsanlage mit Warmwasser-Solarthermie gilt eine zweimonatige Prüffrist als angemessen (IBRRS 2021, 1461; BGB §§ 631633640; OLG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2020 – 13 U 89/18; vorhergehend: LG Aurich, 02.10.2018 – 2 O 335/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 171/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Der Auftragnehmer hat die Mangelfreiheit zu beweisen, sofern in allen Räumen vor der Abnahme Schimmel auftritt  0

Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel, wie z. B. die Belastung nahezu aller Räume mit Schimmel, nicht vorliegen, solange, bis die Abnahme des Werks stattgefunden hat.

Sofern der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

Der Auftraggeber kann nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung sowohl im BGB- als auch im VOB- Bauvertrag geltend machen (IBRRS 2021, 0200; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 3, § 640; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 28 U 105/17 Bau; vorhergehend: LG München I, 20.12.2016 – 5 O 19209/15; LG München I, 11.05.2016 – 18 O 15579/13;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 58/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Trotz unterschriebenem Abnahmeprotokoll keine Abnahme  0

Anspruch auf Abnahme besteht, sobald der Auftragnehmer seine Leistung abnahmereif erbracht hat. Ist die Leistung vollständig und ohne wesentliche Mängel erbracht, liegt Abnahmereife vor.

Dem Auftraggeber ist es nicht zumutbar, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich auf Mängelrechte verweisen zu lassen, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Dies ist nach Art und Umfang des Mangels, seiner konkreten Auswirkung, sowie nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einzuschätzen. Maßgeblich ist auch die Bedeutung des Mangels für die Gebrauchstauglichkeit.

Für die Frage, ob Abnahmereife vorliegt, kommt es auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Abnahmeverlangens, oder der Übergabe der Leistung an den Auftraggeber an, nicht aber darauf, welche Mängel zu diesem Zeitpunkt bereits konkret gerügt worden sind.

An einer Abnahme kann es sogar dann fehlen, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat (IBRRS 2020, 2965; BGB §§ 133157640; OLG München, Beschluss vom 18.03.2019 – 28 U 3311/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 07.02.2019 – 28 U 3311/18 Bau; LG Traunstein, 17.08.2018 – 5 O 4386/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 68/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

rotz Baumangels kein Schadensersatz für eingeschränkte Terrassennutzung  0

Eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit stellt nur dann keinen Mangel dar, wenn die Abweichung völlig unwesentlich ist oder für den Auftraggeber keinerlei Interesse hat.

 

Ein Vorschuss zur Mangelbeseitigung kann nicht verlangt werden, wenn der Besteller nicht die Absicht hat, die Mangelbeseitigung durchzuführen.

 

Allerdings wird der Wille zur Mängelbeseitigung grundsätzlich unterstellt. Allein daraus, dass seit der Mängelrüge bereits neun Jahre verstrichen sind, ohne dass der Auftraggeber den Mangel hat beseitigen lassen, kann dies jedoch nicht geschlossen werden.

 

Auch aus einem vertraglichen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Bauvertrag kann eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn eine Wohnung, oder ein Haus, aufgrund Bauverzögerung, oder wegen Mängeln, nicht benutzt werden kann. Die mangende Benutzbarkeit einzelner Räume, oder der Terrasse, stellt hingegen einen im Werkvertragsrecht regelmäßig nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden dar (IBRRS 2017, 2892; BGB §§ 242253280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2016 – 4 U 3/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).
vorhergehend: BGH, Urteil vom 21.08.2014 – VII ZR 24/12OLG Frankfurt, 16.12.2011 – 4 U 3/11; LG Gießen, 15.12.2010 – 2 O 67/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 31.05.2017 – VII ZR 315/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Ordnungsgemäße Mangelrüge bei Bezeichnung des Mangels  0

Eine ordnungsgemäße Mangelrüge setzt nach der sog. Symptom- Rechtsprechung lediglich voraus, dass der Mangel bezeichnet wird, wofür es keiner besonderen „Kompetenz“ bedarf.

 

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber zur Untersuchung bestimmter Schadensursachen einen Gutachter bestimmen kann/soll, dessen Feststellungen, entsprechend den weiteren dafür maßgeblichen Voraussetzungen, für beide Parteien maßgeblich sein sollen, liegt eine bindende Schiedsgutachtervereinbarung vor (BGB § 317; VOB/B § 13 Abs. 5, 7; OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2016 – 19 U 75/16; vorhergehend: LG Köln, 20.05.2016 – 7 O 404/15).

Planung einer Tiefgarage setzt stringentes Oberflächenschutzsystem voraus  0

Wird eine Tiefgarage ohne stringentes Oberflächenschutzsystem geplant, ist diese mangelhaft.

 

Aufwendungen des durch einen Planungsmangel geschädigten Auftraggebers unterbrechen die haftungsrechtliche Zurechnung zum schädigenden Ereignis, hier eines Planungsmangels, dann nicht, wenn der zugrunde liegende Willensentschluss, hier Abschluss eines Vergleichs, nicht frei getroffen wurde, sondern mit dem Ziel der Schadensreduzierung.

 

An die Bestimmtheit einer Streitverkündung wegen Baumängeln bestehen keine höheren Anforderungen als bei einer Mangelrüge (OLG München, Urteil vom 08.03.2016 – 9 U 2241/15 Bau; BGB §§ 249, 280, 634 Nr. 4; ZPO § 73).