Posts for Tag : Kündigung

Bedenken stellen keinen Kündigungsgrund dar  0


Eine vom Auftraggeber mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam, da der VOB- Vertrag schriftlich zu kündigen ist. Die Schriftform ist zwingend. Die Nichteinhaltung führt zur Nichtigkeit der Kündigungserklärung.

Allerdings kann eine formunwirksame Kündigungserklärung in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, soweit es dem mutmaßlichen Willen der die Kündigung erklärenden Partei , den Vertrag zu beenden, entspricht.

Im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung richten sich die Kündigungsfolgen nach § 8 VOB/B. Insoweit ist festzustellen, ob die Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt wurde.

Soweit der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art Ausführungart anmeldet und insoweit die Gewährleistung ablehnt, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu, soweit der Auftraggeber kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund hat ( IBRRS 2022, 0198; BGB § 125 Satz 1, §§ 133140; VOB/B § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.11.2021 – 12 U 159/20; vorhergehend: LG Itzehoe, 17.12.2020 – 2 O 78/20).

Kostentragung bei Erledigung im Räumungsverfahren  0

Ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, ist nicht anzuerkennen.

Die Erfüllung einer Räumungs- und Herausgabeverpflichtung ist nicht mit der Erfüllung einer Geldforderung gleichzusetzen.

Aus der Rückgabe einer Wohnung können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob der ausziehende Mieter vom Bestehen des Räumungsanspruchs bzw. der Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags ausgeht (IBRRS 2021, 2062; ZPO §§ 91a9397574; LG Schweinfurt, Beschluss vom 21.06.2021 – 11 T 61/21; vorhergehend: AG Schweinfurt, Beschluss vom 16.04.2021 – 10 C 1106/20).

Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsgründe möglich  0

Soweit sich ein Fliesenleger vertraglich dazu verpflichtet, für die in den jeweiligen Räumen durchzuführenden Fliesenarbeiten eine Ansetz- und Verlegeplanung zu erstellen, so ist diese vor Beginn der Verlegearbeiten zu erstellen und dem Auftraggeber darzulegen.

Die in § 8 VOB/B genannten Kündigungstatbestände sind nicht abschließend, die Möglichkeit einer Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt davon unberührt.

Weigert sich der Fliesenleger ernsthaft und endgültig, die erforderliche Ansetz- und Verlegeplanung zu leisten, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Eine Begründung der Kündigung ist grundsätzlich nicht erforderlich. An etwa geäußerte Kündigungsgründe bleibt der Kündigende nicht gebunden. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss keinerlei Kündigungsgrund benennen.

Soweit ein benannter Grund nicht besteht, oder keiner benannt ist, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Gründe nachschieben. Maßgeblich ist allein, ob objektiv ein Grund zur außerordentlichen Kündigung bestand.

Ein beliebiges Nachschieben von Kündigungsgründen ist nicht möglich. Etwaige nachgeschobene Gründe müssen rückblickend die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (IBRRS 2021, 3744;BGB §§ 280281648a; VOB/B §§ 58 Abs. 3;
OLG München, Urteil vom 19.09.2019 – 28 U 1508/19 Bau
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 05.08.2019 – 28 U 1508/19 Bau; LG München I, 14.03.2019 – 8 O 4283/17).

Mängelbeseitigungsvor-schuss vor Abnahme auch ohne Kündigung, bei ernsthafter Verweigerung der Fertigstellung  0

Soweit die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel aufweist, kann der Auftraggeber eines VOB- Vertrags grundsätzlich erst nach einer Auftragsentziehung (Kündigung) einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Allerdings steht dem Auftraggeber auch ohne die Entziehung des Auftrags ein Anspruch auf Kostenvorschuss, oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten, zu, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert.

Gegenstand einer Feststellungsklage kann die Feststellung sein, dass eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist (IBRRS 2021, 3666; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; ZPO § 256;
OLG Celle, Urteil vom 11.11.2021 – 6 U 19/21).

Einseitige Mieterhöhung des Vermieters  0

Soweit der Vermieter in einem begründungslosen Mieterhöhungsverlangen zum Ausdruck bringt, im Wege des einseitigen Gestaltungsrechts zur Erhöhung der Miete berechtigt zu sein, ist eine Umdeutung dieser Erklärung in einen Antrag auf einvernehmliche Vertragsänderung nicht möglich.

Bei Zahlung der Erhöhungsbeträge durch den Mieters liegt mangels Vorliegens eines Angebots keine konkludente Zustimmung vor. Folglich kann der Mieter die zu Unrecht geleisteten Beträge gemäß § 812 BGB kondizieren.

Der Mieter, der auf die Wirksamkeit des nichtigen Erhöhungsverlangens vertraut, kennt die einen Rückforderungsanspruch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründenden Umstände erst ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser über die Rechtsgrundlosigkeit aufgeklärt wurde.

In derartigen Fällen gilt die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB (IBRRS 2021, 2558; BGB §§ 133145 ff., 199557 ff., 812; LG München I, Urteil vom 03.02.2021 – 14 S 11480/20).

Ansprüche des Unternehmers bei coronabedingter Kündigung des Veranstaltungsvertrages  0

Soweit sich ein Restaurantbetreiber dazu verpflichtet, Gäste einer Privatfeier in seinem Restaurant zu bewirten, handelt es sich im Zweifel um einen Werkvertrag über gastronomische Leistungen.

Ein solcher Vertrag richtet sich allerdings nicht Art. 240 § 5 EGBGB, da der Besteller nicht zum „Inhaber“ einer Eintrittskarte, oder einer anderweitigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung, wird.

Jedenfalls kann der Besteller einen solchen Vertrag dann aus wichtigem Grund kündigen, soweit dieser vor dem 08.03.20 geschlossen wurde und die Undurchführbarkeit der Veranstaltung bei Ausspruch der Kündigung auf Grund der Corona- Pandemie hinreichend wahrscheinlich war.

Aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage kann der dem Unternehmer durch diese Absage entstehende Schaden zwischen den Parteien hälftig zu teilen sein. Dabei sind die beim Unternehmer angefallenen und von ihm darzulegenden Kosten Bemessungsgrundlage für die hälftige Schadensteilung, nicht hingegen die diesem entgangene Vergütung (BGB §§ 313631648a; EGBGB Art. 240 § 5; KG, Beschluss vom 06.08.2021 – 21 U 19/21; vorhergehend: LG Berlin, 27.01.2021 – 23 O 149/20).

Kein Ersatz der Selbstvornahmekosten, ohne vorherige Frist zur Mängelbeseitigung  0

Im Falle der Kündigung des Werkvertrags hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, sogar schwerwiegende, bzw. zur Unbrauchbarkeit der Leistung führende Mängel nachzubessern. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, soweit die Mängel der Leistung der Kündigungsgrund waren.

Andernfalls ist die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nur entbehrlich, wenn der Auftragnehmer vor Durchführung der Ersatzvornahme die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig bestreitet.

Der fruchtlose Ablauf einer zur Aufnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten gesetzten Frist, rechtfertigt nicht den Rückschluss, der Auftragnehmer werde sich seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung entziehen, sofern diese keine ausreichende Nacherfüllungsfrist darstellt (IBRRS 2021, 1854; BGB §§ 280281632 Abs. 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, § 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1; OLG Oldenburg, Urteil vom 13.10.2020 – 2 U 87/20; vorhergehend: LG Oldenburg, 27.05.2020 – 17 O 2299/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 174/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Erwerber kann Bauträgervertrag kündigen, sofern Weiterarbeit an unberechtigte Forderung geknüpft  0

Gegenüber dem vertragstreuen Bauträger kann der Bauträgervertrag zwar nicht (frei) gekündigt werden, da dieser eine einheitliche Abwicklung des aus werk- und kaufvertraglichen Elementen bestehenden Vertrags vorsieht.

Anders verhält es sich allerdings, soweit der Bauträger dem Erwerber einen wichtigen Grund zur Kündigung der Bauleistung liefert. In einem solchen Fall kann es erforderlich sein, dem Erwerber sowohl das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund einzuräumen, aber dennoch den Anspruch auf Grundstücksübereignung bzw. Überlassung des Miteigentumsanteils daran zu belassen.

Der Erwerber hat dann die Möglichkeit, die Übereignung zu verlangen und zwar unter Anrechnung der für das Grundstück und der das bis dahin geleisteten Zahlungen für das erstellte Bauwerk zu verlangen.

Ein die Kündigung des Bauträgervertrags rechtfertigender Grund liegt vor, soweit von der Warte des Erwerbers aus die Umstände den Schluss zulassen, dass der Bauträger seinen Leistungspflichten nicht nachkommen wird.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann der Erwerber darauf stützen, dass der Bauträger die Fortsetzung seiner Arbeit ernsthaft und endgültig von der Zahlung einer weiteren Vergütung abhängig macht, obwohl er auf diese eindeutig keinen Anspruch hat (IBRRS 2021, 1852; BGB a.F. § 649; BGB §§ 314433633634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2019 – 21 U 4/19; vorhergehend: LG Wuppertal, 10.01.2019 – 7 O 264/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 296/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung, sofern Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen ist  0

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk wird auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

Allerdings wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig, sofern der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung, bzw. Mängelbeseitigung verlangt. Hat der Unternehmer seinerseits dem Besteller das Teilwerk als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Die Schlussrechnung enthält regelmäßig gleichzeitig die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben.

Soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, kommt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

Etwaige über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, soweit der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, soweit der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (IBRRS 2021, 1703; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634640; OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 – 8 U 133/19; vorhergehend:
LG Verden, 12.06.2019 – 7 O 150/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 26/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Der Auftraggeber kann kündigen, sofern trotz Mängelrüge weitergebaut wird  0

Auch ein VOB- Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Kündigenden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten die Vertragsfortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, eine zur Abhilfe gesetzte Frist oder eine Abmahnung erfolglos geblieben ist und der Ausspruch der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erfolgt.

Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist für den Auftraggeber dann unzumutbar, sofern der Auftragnehmer eines sicherheitsrelevanten Gewerks, wie z. B. einer Sprinkleranlage, seine Leistung trotz Widerspruchs des Auftraggebers, nicht nur abweichend von den vertraglichen Vorgaben ausführt, sondern gleichzeitig auch den mehrfach erklärten Willen des Auftraggebers missachtet, diesem vor Abstimmung mit den Behörden einen planerischen Lösungsvorschlag vorzulegen.

Eine Leistung ist mangelhaft, sofern diese zwar bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist, allerdings von dem vertraglich vorgesehenen Sicherheitsstandard abweicht (IBRRS 2021, 1851; BGB §§ 314633648; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1; OLG Bremen, Urteil vom 18.12.2020 – 2 U 107/19
vorhergehend: LG Bremen, Urteil vom 20.06.2019 – 2 O 2021/10).