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Wirtschaftlichkeit von Instandsetzungsmaßnahmen der WEG  0

Schon in den 1970er Jahren war in Fachkreisen bekannt, dass in der DIN 4108 (Ausgabe 1969) keine ausreichenden Anforderungen an die Wärmedämmung geregelt waren und es folglich in Gebäuden, die entsprechend diesen Anforderungen errichtet worden waren, in erheblichem Umfang zu Schimmelschäden kam, vor allem in den Eckbereichen.

Bei Instandsetzungsmaßnahmen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur die Wirtschaftlichkeit der in Betracht kommenden Maßnahmen im Blick zu behalten, sondern darf bzw. hat technische Lösungen auszuwählen, die geeignet sind, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen (unter Hinweis auf OLG Frankfurt, IMR 2011, 152).

In diesem Sinne ist der den Eigentümern bei Verwaltungsentscheidungen zustehende Ermessensspielraum nicht überschritten, soweit über die Mindestsanierung hinaus Arbeiten vergeben werden, deren Ausführung zwar nicht zwingend notwendig, aber auch nicht unvertretbar ist (IBRRS 2019, 2644; WEG §§ 2123 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Satz 2; LG München I, Beschluss vom 04.07.2019 – 36 S 1362/18 WEG).

Nachträgliche Genehmigungsfähigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen  0

Selbst wenn es keinen bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer gibt, können Instandsetzungsmaßnahmen auch nachträglich genehmigt werden. Maßgeblich ist allein, ob eine solche Genehmigung für sich genommen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

 

Durch einen nachträglichen Beschluss gehen auch keine Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirma bzw. den Verwalter verloren, da er nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betrifft (WEG § 21; LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2016 – 318 S 32/16; vorhergehend:AG Hamburg, 04.11.2015 – 22a C 183/15).