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Balkon nicht zwingend Sondereigentum  0

Soweit die Teilungserklärung Balkone lediglich bei der Bezeichnung der jeweiligen Miteigentumsanteile erwähnt, nicht jedoch beim „Gegenstand des Sondereigentums“, so sind diese, obwohl sondereigentumsfähig, nicht zum Sondereigentum erklärt worden. Der Balkon ist kein „bildlicher Bestandteil“ der Eigentumswohnung. Gemäß § 94 BGB steht der Balkon nicht zwingend im Sondereigentum der damit verbundenen Einheit.

Soweit in der Gemeinschaftsordnung keine eindeutig abweichende Tragung der Instandsetzungskosten geregelt ist, sind die Kosten der Balkoninstandsetzung von allen Sondereigentümern zu tragen. Insoweit ist auch Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gegeben. Insoweit wird gerade nicht erstmals eine Sondereigentumseinheit mit Kosten belastet.

Ein Sonderumlagen- Beschluss, welcher als Verteilerschlüssel „Wohnfläche“ wiedergibt, ist nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, soweit anhand der Teilungserklärung der jeweilige Quotient unschwer zu errechnen ist (LG Itzehoe, Beschluss vom 06.05.2020 – 11 S 46/19; vorhergehend: LG Itzehoe, 13.03.2020 – 11 S 46/19; AG Norderstedt, 18.06.2019 – 44 C 256/18; IBRRS 2020, 2689; WEG §§ 1016 Abs. 2, 4, § 2843).

Bei getrennter Verwaltung von Haupt- und Nebenhaus sind auch die Instandsetzungskosten getrennt zu verwalten.  0

Werden Haupt- und Nebenhaus insbesondere in Hinblick auf Instandsetzung und -haltung getrennt verwaltet, entspricht der Beschluss, die Finanzierung der Sanierung des Haupthauses über die Instandhaltungsrücklage der gesamten Wohnungseigentumsanlage zu finanzieren, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (IBRRS 2019, 3958; WEG §§ 2123; AG Recklinghausen, Urteil vom 26.03.2019 – 90 C 54/18)

Für künftige Instandsetzungskosten keine Beschlusskompetenz der Eigentümer  0

§ 16 Abs. 4 WEG bietet keine Beschlusskompetenz für die Auferlegung aller zukünftiger Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einer Baumaßnahme auf den Eigentümer, mit der Folge dass der Beschluss nichtig ist.

Soweit über einen „Baukostenzuschuss“ der Miteigentümer beschlossen werden soll, ist dieser Beschluss anzukündigen. Die bloße Ankündigung eines Finanzierungsbeschlusses für eine Baumaßnahme genügt jedenfalls nicht (IBRRS 2019, 1609; WEG § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2; AG München, Urteil vom 29.08.2018 – 485 C 20738/17 WEG).

Jahresabrechnung ungültig bei fehlerhafter Darstellung der Instandsetzungskosten  0

Instandsetzungskosten sind auch dann als Kosten zu verteilen, wenn sie aus der Rücklage gedeckt werden sollen. Zinseinnahmen sind diese im Wirtschaftsplan aufzuführen, soweit diese in nicht unerheblicher Höhe zu erwarten sind  (IBRRS 2018, 0095; WEG §§ 282943 Nr. 4; LG Köln, Beschluss vom 21.04.2016 – 29 S 156/15, vorhergehend: AG Köln, 09.06.2015 – 215 C 188/14).