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Anforderungen an Jahresabrechnung der WEG  0

Im Rahmen der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sind alle tatsächlichen Zuführungen und Entnahmen, unabhängig davon, ob diese berechtigt waren oder nicht, darzustellen (sogenannte Ist- Entwicklung). Gleichzeitig sind die von den Wohnungseigentümern geschuldeten Zahlungen (Soll- Entwicklung) anzugeben.

 

Wurde die Rücklage zweckwidrig zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen verwendet, muss der Verwalter dies in der Jahresabrechnung angegeben.

 

Umbuchungen von der Instandhaltungsrücklage auf das Girokonto und wieder zurück auf die Instandhaltungsrücklage sind weder als Einnahmen noch als Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen, da durch die bloße Umbuchung das Gesamtvermögen der WEG unberührt bleibt.

 

Zwar kann die Ungültigkeitserklärung nach § 139 I BGB auf rechnerisch abgrenzbare Teile der Abrechnung beschränkt werden, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht. Letzteres ist aber in der Regel zu verneinen, wenn Mängel vorliegen, die zu einer nicht mehr oder nur schwer nachvollziehbaren Restabrechnung führen (IBRRS 2018, 0955; BGB § 139; WEG §§ 212; AG München, Urteil vom 13.09.2017 – 481 C 7072/17 WEG).

Kein Anspruch auf Kostenerstattung, soweit Wohnungseigentümer einseitig Fenster austauschen lässt  0

Die vollständige Erneuerung der Fenster ist im Zweifel selbst dann Sache der Gemeinschaft, wenn die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in räumlichen Bereichs des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zuweist und hierbei den Außenanstrich ausnimmt.

 

Eine Instandsetzung und Instandhaltung der Fenster umfasst gerade nicht zwangsläufig einen erforderlichen Austausch.

 

Lässt ein Wohnungseigentümer neue Fenster in Eigenregie sein Sondereigentum einbauen, steht ihm kein Anspruch auf Kostenerstattung zulasten der Instandhaltungsrücklage zu (BGB § 280 Abs. 1; RDG § 5 Abs. 2; AG Bremen, Urteil vom 22.01.2016 – 29 C 55/15).