Posts for Tag : Innenverhältnis

Verjährung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich?  0

Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis, beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis, von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und zu guter Letzt von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, IBR 2009, 591).

Die Rüge der Mangelsymptome allein begründet nicht die grob fahrlässige Unkenntnis eines Baubeteiligten von den eine Haftung begründenden Tatsachen. Dazu ist auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Mangelursache erforderlich. Erst wenn bei einem Baubeteiligten die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Mangelursachen vorliegt, kann dieser erkennen, ob er selbst und/oder ein anderer Baubeteiligter für den Mangel haftet (IBRRS 2020, 2115; BGB §§ 254426 Abs. 1, 2; VOB/B § 13 Nr. 3, 5; VVG § 86 Abs. 1 Satz; OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 – 12 U 74/19).

Kostentragungspflicht des Verwalters hinsichtlich Verfahrenskosten bei Verurteilung des Verwalters zur Erteilung der Veräußerungszustimmung  0

Der Verwalter, der verurteilt worden ist, einem Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gem. § 12 Abs. 1 WEG zu erteilen, ist nicht verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern selbst zu tragen.

Der Verwalter kann die Kosten eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 WEG jedenfalls dann aus dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen, wenn hierfür eine Ermächtigung durch Verwaltervertrag vorliegt (IBRRS 2020, 0525 WEG § 12 Abs. 1; BGH, Urteil vom 18.10.2019 – V ZR 188/18; vorhergehend: LG Itzehoe, 29.06.2018 – 11 S 4/17; AG Pinneberg, 06.12.2016 – 60 C 67/15

Haftung des Bau- und Fachüberwachers, sowie des Bauunternehmers bei mangelhaftem Brandschutz. haften!  0

Soweit der verurteilte allgemeinen Bauüberwacher gegenüber dem Fachüberwacher und den beteiligten Unternehmen Regress nehmen möchte, gilt Folgendes:

 

Der Fachüberwacher und die von ihm zu überwachenden Unternehmen bilden in der Regel eine Haftungseinheit gegenüber dem allgemeinen Bauuüberwacher und haften daher diesem gegenüber auch im Innenverhältnis als Gesamtschuldner (IBRRS 2018, 3340; BGB §§ 195242421 Satz 1, § 426 Abs. 1, §§ 633635, LG Wuppertal, Urteil vom 12.10.2018 – 17 O 97/12 (nicht rechtskräftig).