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Bauvertrag gekündigt: Abnahme erforderlich  0

Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werkes. Dies gilt auch im Fall des gekündigten Bauvertrags.

 

Allerdings ist die Abnahme dann entbehrlich, wenn nicht mehr Vertragserfüllung, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird, oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig verweigert wird.

 

Die Abnahme ist auch dann entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt, z. B. weil der Vertrag in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.

 

Das Aushandeln im Sinne einer Individualabrede setzt mehr als das bloße Verhandeln voraus. Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Klauselverwender deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Dabei muss der Verhandlungspartner zumindest die Möglichkeit erhalten, auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen Einfluss nehmen zu können.

 

Hat sich der Auftragnehmer  z. B. als Gegenleistung für eine Vereinbarung mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648 a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, insbesondere wenn sich der Auftragnehmer sich auch auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.

 

Die bloße Tatsache, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen (AGB- Gesetz §§ 8, 9; BGB §§ 305b, 307; VOB/B §§ 12, 13; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 – 27 U 520/15 Bau; vorhergehend: OLG München, 15.06.2015 – 27 U 520/15 BauLG Memmingen, 23.12.2014 – 2 O 2457/05).

Eine Individualabrede hat gegenüber einer qualifizierter Schriftformklausel Vorrang  0

Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305 b BGB besteht auch gegenüber einer in einem Formularmietvertrag über ein langfristiges Gewerberaummietverhältnis enthaltenen qualifizierten Schriftformklausel, nach der die Änderung der Schriftformklausel der Schriftform bedarf.
Hat der Vermieter eine solchen Klausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vereinbart, kann sich jedenfalls der Erwerber auf § 305 b BGB berufen. Wenn der Erwerber an eine mündliche Vertragsänderung und darüber hinaus auch an die Befristung des Mietvertrages gebunden wäre, wäre dies mit § 550 BGB nicht vereinbar,  (BGB §§ 305b, 314 Abs. 3, § 543 Abs. 1, § 550; KG, Urteil vom 19.05.2016 – 8 U 207/15; vorhergehend: LG Berlin, 03.09.2015 – 32 O 127/15).