Posts for Tag : Inbetriebnahme

Wer zum Termin kommt, gilt auch als bevollmächtigt  0

Sofern sich die Parteien eines Werkvertrags darüber einig sind, dass der Versuch einer Inbetriebnahme durchgeführt werden soll und entsenden diese zu diesem Zweck ihre Techniker zur Durchführung und ggf. Protokollierung, so ist die eventuelle Vorstellung der Techniker, dass keine Inbetriebnahme stattfinde, nicht relevant.

Wenn eine Vertragspartei einen Mitarbeiter zum Termin schickt, an welchem die Inbetriebnahme stattfinden soll, darf die andere Vertragspartei davon ausgehen, dass der Mitarbeiter zu allen mit der Inbetriebnahme zusammenhängenden Rechtshandlungen bevollmächtigt ist.

Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter bisher lediglich für die technische Seite des Projekts zuständig war ( IBRRS 2022, 1235; BGB § 166 Abs. 2, § 167 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 320641 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 22.05.2019 – 7 U 2782/18; vorhergehend: LG München I, 29.06.2018 – 3 HK O 5784/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – VII ZR 143/19 (Kostenbeschluss nach Erledigung der Hauptsache).

Keine Abnahme durch Inbetriebnahme bei vereinbarter förmliche Abnahme  0

Haben die Parteien die förmliche Abnahme eines Werkes, z. B. die Ausführung einer Heizungsanlage, vereinbart, scheidet eine konkludente Abnahme des Werkes durch Inbetriebnahme desselben aus.

 

Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mehrere Abnahmetermine vorgeschlagen, ist es Aufgabe des Auftragnehmers hierauf zu reagieren und mit dem Auftraggeber einen förmlichen Abnahmetermin zu vereinbaren.

 

Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber dann erfolgreich auf Abnahme verklagen, wenn dieser aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers zu Unrecht die Abnahme verweigert, ohne dass zugleich Klage auf Zahlung erhoben werden müsste.

 

Der Auftraggeber kann die Abnahme einer Heizungsanlage verweigern, wenn es sich um nicht unwesentliche Mängel handelt und das Werk im Wesentlichen nicht vertragsgemäß ist.

 

Einen wesentlichen Mangel stellt das Fehlen erforderlicher und mitzuliefernder Dokumentationen, die für die den Betrieb oder die Instandhaltung maßgeblich sind, dar.

 

Nicht angebrachte Bezeichnungsschilder, Bestandspläne und -zeichnungen auf CD und eine falsch dargestellte Leitungsführung in den einzelnen Geschossen in den von dem Auftragnehmer vorgelegten Plänen, sowie unvollständige und nicht beschriftete Schemen, oder unbrauchbare Planunterlagen sind für den Betrieb einer Heizungsanlage von entscheidender Bedeutung, so dass bei Fehlen ordnungsgemäßer Unterlagen eine Abnahmeverweigerung zulässig ist (IBRRS 2018, 1643; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018 – 1 U 1011/17).