Werden Haupt- und Nebenhaus insbesondere in Hinblick auf Instandsetzung und -haltung getrennt verwaltet, entspricht der Beschluss, die Finanzierung der Sanierung des Haupthauses über die Instandhaltungsrücklage der gesamten Wohnungseigentumsanlage zu finanzieren, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (IBRRS 2019, 3958; WEG §§ 21, 23; AG Recklinghausen, Urteil vom 26.03.2019 – 90 C 54/18)