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Mangelbeseitigung unverhältnismäßig bei Rückbau und Neuerrichtung?  0

Soweit der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte eine EPS-Dämmung, statt der vereinbarten XPS-Dämmung verlegt, ist die Leistung mangelhaft.

Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten beinhaltet nicht die nachträgliche Genehmigung einer Materialabweichung.

Durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall wird ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht geheilt.

Der Einwand einer unverhältnismäßigen Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Mangelbeseitigung hat nicht zur Folge, dass der Auftraggeber im Rahmen der Nacherfüllung ein vertraglich nicht geschuldetes Werk zu akzeptieren hat.

Sofern mangelhaftes Dämmmaterials unterhalb der Kellerbodenplatte nur durch einen vollständigen Rückbau und die Neuerrichtung des Gebäudes ausgetauscht werden kann, liegt jedenfalls dann keine unverhältnismäßige Mängelbeseitigung vor, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Einbaupflichten grob fahrlässig missachtet hat.

Die Objektüberwachung hat der Architekt durch eine Kontrolle der Bauarbeiten zu gewährleisten, wobei diese entsprechend der Baugenehmigung, den planerischen Vorgaben und dem Inhalt der Leistungsbeschreibungen, sowie nach den Weisungen des Auftraggebers auszuführen sind.

Die gelieferten, bzw. verwendeten, Materialien, sowie die Arbeiten der einzelnen Bauunternehmer hat der Architekt zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Maßgeblich für den Umfang dieser Kontrolle sind die Umstände des Einzelfalls.

Sogenannte handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht überwachen. Allerdings trifft diesen eine gesteigerte Überwachungspflicht für besonders wichtige Bauabschnitte mit typischen Gefahren, sowie bei Anhaltspunkten für drohende Mängel, oder bei erkennbarer Unzuverlässigkeit der die Arbeiten ausführenden Handwerker.

Besonders überwachungspflichtig sind allerdings Abdichtungs-, Dämmungs- und Isolierarbeiten, die Ausführung eines Kellers als sogenannte weiße Wanne, sowie alle Bereiche der Bauphysik (IBRRS 2021, 1037; BGB §§ 278633635 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 1, 5, 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 – 10 U 14/19
vorhergehend: LG Stuttgart, 05.10.2018 – 22 O 175/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 164/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine weitere Mietminderung, sofern der Mieter den Handwerkern keinen Zugang gewährt.  0

Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter, oder von diesem beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt.

Folglich entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr vorgenommen werden darf.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete, z. B. einem Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters, den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will (IBRRS 2019, 1624; BGB § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1; BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18; vorhergehend: LG Dresden, 08.12.2017 – 4 S 310/16; AG Dresden, 03.06.2016 – 140 C 535/16).

Der Bauherr haftet für Schäden am Nachbargebäude, wenn der Handwerker des Bauherrn einen Brand verursacht  0

Lässt der Grundstückseigentümer einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen, ist der Grundstückseigentümer als Störer im Sinne des § 1004 I BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und dabei das Nachbargrundstück beschädigt wird.
Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde (IBRRS 2018, 0957; § 906 II Satz 2, § 1004 I BGB; BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16; vorhergehend: OLG Naumburg, 14.01.2016 – 4 U 52/15; LG Magdeburg, 03.07.2015 – 10 O 1082/13).