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Aus der Wohnung heraus drogendealender Sohn ist Kündigungsgrund  0

Soweit eine Straftat innerhalb des Mietobjekts begangen wird, kann diese hinreichenden Bezug zum Mietverhältnis haben, insbesondere wenn insoweit die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln zu bejahen ist.

Ein hinreichender Bezug zum Mietverhältnis kann sowohl bestehen, wenn eine der Mietvertragsparteien der Straftäter ist, als auch, wenn die Straftat von einem Familienangehörigen, oder engen Freund, Untermieter oder Hausbewohner begangen wird.

Dementsprechend ist ein fristloser Kündigungsgrund insbesondere dann zu bejahen, soweit der Sohn des Mieters aus der Wohnung heraus einen schwunghaften Handel mit Marihuana betreibt (IBRRS 2022, 3761; BGB § 543 Abs. 1; LG München I, Beschluss vom 03.07.2022 – 14 T 7020/22; vorhergehend: AG München, 08.02.2022 – 452 C 8089/21).