Wird der Zugang zum Sondereigentum durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums beeinträchtigt, oder erschwert, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind, wie z. B. das Halten in der Feuerwehrzufahrt.
Sofern ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, entgegen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt erlaubt, ist dieser nichtig ( IBRRS 2022, 1177; BGB § 1004; HBauO § 5 Abs. 2; WEG § 9a Abs. 2, § 23 Abs. 4 Satz 1; BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 106/21; vorhergehend: OLG Frankfurt, 26.05.2021 – 19 U 8/21; LG Wiesbaden, 10.12.2020 – 2 O 239/19).