Zwischen Architekt und Bauunternehmer entsteht
ein Gesamtschuldverhältnis, soweit beide zum Entstehen eines Mangels am Bauwerk beigetragen haben. Auf welche Weise der Mangel beseitigt wird, ist für das Entstehen einer Gesamtschuld nicht von Belang.
Beim Gesamtschuldner- Innenausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners beweisen muss.
Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer das planerische Mitverschulden gegenüber dem Bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat.
Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden, oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.
Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können Ausführungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus bautechnischer Sicht sein.
Die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, welches die Bedeutung des Verursachungsbeitrags im Bauablauf und für die Höhe des Schadens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt (IBRRS 2019, 0780; BGB §§ 254, 280 Abs. 1, §§ 421, 426 Abs. 1, 2, § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, 3, § 634 Nr.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018 – 10 U 150/17
vorhergehend: LG Heilbronn, 10.11.2017 – 8 O 203/14
OLG Stuttgart, 28.01.2014 – 10 U 100/13; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 05.12.2018 – VII ZR 171/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).