Posts for Tag : Haftung

Wohnungseigentümer kann gegen Mieter eines anderen Eigentümers auf Unterlassung vorgehen  0

auch nach der WEG-Reform ist der Sondereigentümerunter für Ansprüche aus § 1004 BGB wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums gemäß § 9a Abs. 2 WEG prozessführungsbefugt.

Der Sondereigentümer einer Einheit im Rahmen einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter einer anderen Einheit einen Anspruch aus § 1004 BGB auf Unterlassung einer Nutzung, welche den wohnungseigentumsrechtlichen Zweckbestimmungen der gemieteten Einheit aus Teilungserklärung, oder wirksamer Vereinbarung der Eigentümer, widerspricht.

Der Mieter einer Teileigentumseinheit verliert seine Störereigenschaft nicht, sofern dieser die gesamtschuldnerische Haftung für alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis übernimmt, weil dieser folglich nicht vollumfänglich aus dem Mietvertrag entlassen ist.

Aus der Änderung der Zweckbestimmung einer Gewerbeeinheit von „Laden“ zu „Eisverkaufsstelle“ ergibt sich keinerlei Veränderung des Zwecks des Anwesens als „Wohnhaus“, sofern seit der Begründung der Gemeinschaft in dem Anwesen eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und eine Wohnnutzung in den Obergeschossen vorgesehen war (IBRRS 2024, 0582; BGB § 1004; WEG § 9a Abs. 2; OLG München, Urteil vom 31.01.2024 – 7 U 7576/21).

Keine Haftung für Verzögerungen, ohne Vereinbarung von Vertragsterminen  0

Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsverzugs kommt erst dann in Betracht, wenn der Architekt den fest vereinbarten Fertigstellungsstellungstermin schuldhaft überschritten hat.

Verzögerungen, die maßgeblich auf bauherrenseitigen Änderungswünschen und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht wurden, liegen nicht ohne Weiteren alleine im Verantwortungsbereich des Architekten.

Die Drittschadensliquidation greift bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht, da diese eine zufällige

Die Drittschadensliquidation greift bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht, da diese eine zufällige Schadensverlagerung auf einen Dritten voraussetzt.

Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation sind dann nicht erfüllt, soweit der nicht am Vertrag beteiligte Dritte, der den Schaden erleidet, eigene Ansprüche, z. B. aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, hat.

Die GbR ist ohne Abwicklung beendet, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der GbR ausscheidet. Bei dieser Konstellation gehen die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens einschließlich Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den „letzten“ Gesellschafter über.

Mangels Existenz der GbR wird eine gegen die beendete GbR fortgesetzte Klage unzulässig.

Die Geltendmachung, z. B. von Schadensersatzansprüchen aus eigenem Recht, umfasst auch die nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Frage kommende Ansprüche.

Sofern eine auf eigene Ansprüche gestützte Klage insgesamt rechtskräftig abgewiesen wird, ohne dass das Gericht einzelne Gesichtspunkte offengelassen hat, erfasst diese Entscheidung alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.

Etwaige Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind daher selbst dann von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, wenn das Gericht solche Ansprüche nicht gesehen und folglich auch nicht geprüft hat (IBRRS 2024, 0471; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 736; ZPO §§ 50322; OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2023 – 6 U 2544/22; vorhergehend: LG Leipzig, 23.11.2022 – 2 O 1034/18; LG Leipzig, 03.04.2018 – 4 O 3278/16).

Keine Produkthaftung des Dachdeckers bei Einbau einer Fensteranlage  0

Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer ist lediglich dafür verantwortlich, das Werk aus von diesem besorgten Material zu erstellen.

Der Einbau einer Fensteranlage stellt kein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) dar.

Allein durch Verwendung von Zulieferteilen wird der Werkunternehmer nicht zum Hersteller im Sinne des ProdHaftG. Stellt dieser ein Bauwerk her, indem er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten zusammensetzt, haftet dieser nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks.

Für eine Haftung nach dem ProdHaftG reicht die bloße Vermutung des Bestellers, der von diesem beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, als Anknüpfungspunkt nicht aus (IBRRS 2023, 2864; BGB §§ 278280; ProdHaftG §§ 1245; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2022 – 15 U 99/22
vorhergehend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2022 – 15 U 99/22; LG Fulda, 27.01.2022 – 2 O 13/19; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2023 – VI ZR 241/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bloße Kostenaddition stellt keine Kostenobergrenze dar  0

Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten kommt nur in Frage, soweit ein bestimmter Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze vereinbart worden ist. Dabei kann eine solche Vereinbarung ausdrücklich oder konkludent getroffen werden.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze liegt beim Auftraggeber.

Ein im Rahmen der „Kostenkontrolle“ bezeichneter, dem Architekten bekannter, Betrag beweist nicht, dass der Auftraggeber deutlich gemacht hat, dass ein Betrag nicht überschritten werden dürfe und dieser für den Architekten verbindlich geworden sei ( IBRRS 2022, 1458; BGB §§ 633634; HOAI 1996 §§ 823 Abs. 1; OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2021 – 13 U 105/10, vorhergehend: LG Hamburg, 19.05.2010 – 317 O 177/07, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – VII ZR 608/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Keine Haftung des Fachplaners für zu laute Heizungsanlage, sofern nicht mit Grundlagenermittlung beauftragt  0

Wurde der Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung explizit nicht mit den Leistungen entsprechend Leistungsphase 1 der HOAI (Grundlagenermittlung) beauftragt, ist dieser in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung verpflichtet.

In Bezug auf Ingenieurleistungen wird die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags, weil diese einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt, oder weil diese tatsächlich erbracht wurde.

Bezüglich etwaiger Lärmauswirkungen ergibt sich auch aus einer im Ingenieurvertrag enthaltenen Generalklausel, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, keinerlei Planungsverpflichtung (IBRRS 2021, 3455; BGB §§ 280633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 73 Abs. 3; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2021 – 29 U 234/19; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 21.10.2019 – 2-33 O 99/18).

Haftung des planenden Architekten für Bauzeitverzögerung  0

Wegen mangelhafter Ausführungspläne kann der Generalunternehmer aus eigenem Recht gegenüber dem von diesem beauftragten Architekten keinen Mietausfallschaden geltend machen.

Fordert der Auftraggeber aufgrund Architektenvertrages Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens von dem Architekten, ist darzulegen und zu beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist (IBRRS 2021, 1322; BGB §§ 280281286328633634 Nr. 4, §§ 709714; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – 5 U 135/16
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 07.09.2016 – 3-13 O 126/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.07.2020 – VII ZR 71/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Aufzugsbauer haftet für unzureichenden Schallschutz bei ungeeignetem Fahrstuhlschacht  0

Übernimmt der Auftragnehmer über die Errichtung einer Fahrstuhlanlage hinaus die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage, hat dieser zu prüfen, ob die einschlägigen Schallschutzbestimmungen beim Betrieb des Fahrstuhls in den an den Fahrstuhlschacht grenzenden Räumen eingehalten sind.

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, soweit die einzuhaltenden Schallschutzwerte überschritten werden. Dies gilt auch dann, wenn der bauseits errichtete Fahrstuhlschacht ungeeignet ist.

Der Auftragnehmer kann sich von seiner Haftung für einen Mangel aufgrund einer ungeeigneten Vorleistung befreien, soweit dieser seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat, was vorliegend verneint wurde.

Soweit die Mängelursächlichkeit in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz liegt, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht diejenigen Mitwirkungshandlungen selbst vorgenommen, oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung der Leistung ermöglichen ( BGB § 275 Abs. 1, §§ 633634641 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; IBRRS 2021, 0428; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 – 13 U 69/17; vorhergehend: LG Aurich, 11.07.2017 – 1 O 859/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 63/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Haftung des Vermieters als Eigentümer, bei Schadensverursachung durch dessen Mieter beim Nachbarn  0

Der vermietende Eigentümer bzw. Teileigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät herrührt, aber einzig und allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist.

Lediglich wenn offensichtlich ist, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein könnte, kann der Schaden bei wertender Betrachtung auch dem Eigentümer zuzurechnen sein (IBRRS 2021, 0434; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004 Abs. 1; BGH, Urteil vom 18.12.2020 – V ZR 193/19;
vorhergehend: LG Gera, 03.07.2019 – 5 S 295/16; AG Nordhausen, 08.08.2016 – 26 C 694/13).

Wann haftet der Wohnungseigentümer für mangelhaften Dachausbau?  0

Nimmt ein Eigentümer einen Dachgeschossausbau vor, bei dem der gesamte Dachaufbau abgetragen und neu aufgebaut wird, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass anschließend auftretende Schäden und Feuchtigkeitseintritte auf Mängeln im Dachbereich beruhen.

Bei einer partiellen Dachöffnung, z. B. über einem bewohnten Gebäude, oder beim Einbau von Dachbalken und Zwischenwänden, ist der Bauherrn angehalten, jede Maßnahme zu ergreifen, die Schäden Dritter sicher ausschließt. Wer aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen des Ausbaus eine geringere Sicherheitsstufe wählt, hat das damit verbundene erhöhte Schadensrisiko zu tragen, bzw. rechtzeitig Versicherungsschutz, zu gewährleisten.

Wird durch die Baumaßnahme die Wohnung eines anderen Eigentümers unbewohnbar, kann dieser den Mietausfall ebenso ersetzt verlangen, wie das nutzlos aufgewendete Wohngeld (IBRRS 2020, 2917; BGB § 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, §§ 812823906 Abs. 2; WEG § 14 Nr. 1, § 43 Nr. 3; AG Charlottenburg, Urteil vom 20.02.2020 – 72 C 66/19).

Keine Haftung für Mangelfolgeschäden trotz mangelhafter Leistung  0

Trotz eines Mangels seiner Leistung haftet der Auftragnehmer nicht für Mangelfolgeschäden, wenn der Mangel für den eingetretenen Schaden nicht mitursächlich ist.

Der Auftragnehmer muss im Fall eines Anscheinsbeweises nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern den ersten Anschein lediglich erschüttern. Soweit Tatsachen darlegt werden, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende, Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen, ist der Anscheinsbeweis erschüttert.

Eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen materiellen Rechts wurde dann getroffen, wenn die VOB/B vereinbart wurde (IBRRS 2020, 0782; BGB §§ 323633634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1, 2; VVG a.F. § 67; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2016 – 10 U 22/16; vorhergehend: LG Ravensburg, 04.02.2016 – 4 O 347/08; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 319/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).