Lediglich wenn die Räumung bei vollständiger Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Betracht.
Allerdings ist den Anforderungen an eine abwägende Entscheidung nicht Genüge getan, soweit ausschließlich auf die Corona- Krise abgestellt und aus dieser pauschal das Erfordernis einer zeitlich befristeten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung hergeleitet wird (IBRRS 2021, 0412; ZPO § 765a ZPO; LG München I, Beschluss vom 15.06.2020 – 14 T 7328/20; vorhergehend: AG München, 10.06.2020 – 1539 M 42463/20).