Posts for Tag : Grundurteil

Prüfbare Abrechnung bei fehlendem Aufmaß  0

Soweit es dem Auftragnehmer nicht möglich isst, die von diesem erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, genügt dieser seiner Verpflichtung zur Erstellung einer prüfbaren Abrechnung, indem dieser alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände offenlegt, welche Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung zulassen (GG Art. 103 Abs. 1; VOB/B § 14 Abs. 1; IBRRS 2024, 3131, vgl. BGH, IBR 2004, 488; BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – I ZR 161/23; vorhergehend: OLG Frankfurt, 14.11.2023 – 14 U 55/21; LG Fulda, 05.02.2021 – 7 O 73/12).

Architekt hat bei Planung eines Warmdaches präzise Angaben zu den Anschlüssen machen  0

Die Ausführung eines unbelüfteten Dachs, sogenanntes Warmdach, setzt wegen der damit regelmäßig verbundenen Risiken besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt voraus.

Im Falle einer schadensanfälligen Dachkonstruktion setzen die Anschlüsse in den Fensterbereichen eine gründliche Planung voraus. Insoweit ist von dem Architekten im Einzelnen festzulegen, welcher Bauunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vorzunehmen hat (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2020 – 24 U 14/20; vorhergehend: LG Münster, 18.12.2019 – 116 O 26/19).

Klärung der Lage der Versorgungsleitungen durch Architekten  0

Zu den Aufgaben eines Architekten, der zumindest mit Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 – 4 der HOAI beauftragt ist, gehört die Prüfung der Frage, ob auf dem Baugrundstück ggf. störende Telekommunikationsleitungen vorhanden sind.

Der Bauherr, der die Verlegung solcher Leitungen über das Baugrundstück vor längerer Zeit gestattet hat, ist schon im Eigeninteresse gehalten, dies aktenmäßig zu dokumentieren und im Falle einer späteren Bebauung den Baubeteiligten bekanntzugeben. Ein diesbezügliches Versäumnis kann die Haftung des Architekten ggf. wegen weit überwiegenden Mitverschuldens ausschließen.

Die Mitverschuldensfrage darf ein Grundurteil nicht ausklammern, soweit sich der Haftungsgrund und das Mitverschulden nicht sinnvoll getrennt beurteilen lassen, oder wenn ein völliger Haftungsausschluss wegen überwiegenden Mitverschuldens ernsthaft in Betracht kommt (IBRRS 2019, 3105; BGB §§ 242254 Abs. 1, § 633 Abs. 1, 2, § 634 Nr. 4; HOAI 2009 § 34;
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019 – 29 U 93/18 

Kein Teilurteil bei Gefahr widersprechender Entscheidungen  0

Entscheidet das Gericht lediglich über einen Zahlungsantrag, ohne zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag zu entscheiden, handelt es sich nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil.

 

Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (OLG München, Urteil vom 30.11.2017 – 23 U 874/17; IBRRS 2018, 1630).