Posts for Tag : Grundstückseigentümer

Unwesentlich störende Lichtreflexionen einer Solaranlage sind hinzunehmen  0

Lediglich eine wesentliche Beeinträchtigung berechtigt den Grundstückseigentümer dazu, gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorzugehen.

Maßgeblich kommt es dabei auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ an.

Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Reflexionen nur an 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr zu verzeichnen sind (IBRRS 2022, 3077; BGB § 906 Abs.1 Satz 1, § 1004 Abs. 1; BImschG § 48; OLG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022 – 8 U 166/21; vorhergehend: LG Göttingen, 21.04.2021 – 5 O 236/15.

Bei genehmigungsbedürftigen Grundstückskaufvertrag Maklercourtage erst nach Genehmigung  0

Soweit für einen Grundstückskaufvertrag eine Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde erforderlich ist, entsteht der Anspruch des Maklers gegen den Käufer auf Zahlung der vereinbarten Provision erst mit Erteilung dieser Genehmigung.

Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage des Maklers gegen seinen Kunden die Genehmigung noch aus, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.

Dabei spielt es für den Provisionsanspruch des Maklers keine Rolle, aus welchen Gründen die Genehmigung fehlt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Maklerkunde die Genehmigung durch einen Antrag an die Landwirtschaftsbehörde herbeiführen könnte.

Ist Gegenstand des Maklervertrages der Nachweis einer Kaufgelegenheit, führt weder die Bestellung eines Nießbrauchs an dem in Aussicht genommenen Grundstück, noch der Abschluss eines Pachtvertrags durch den Maklerkunden, einen Provisionsanspruch des Maklers herbei. Dies gilt selbst dann, soweit der Maklerkunde im Hinblick auf Nießbrauch und Pachtvertrag eine Gegenleistung gegenüber dem Grundstückseigentümer erbringt, die dem ursprünglich in Aussicht genommenen Kaufpreis entspricht (IBRRS 2021, 1107; BGB § 652 Abs. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2020 – 9 U 32/19; vorhergehend: LG Konstanz, 08.01.2019 – 4 O 89/17).

WEG trifft bei delegierter Räum- und Streupflicht Überwachungs- und Kontrollpflicht  0

Ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) grundsätzlich auf einen Hausmeister delegieren. Bei einer Verletzung der Streupflicht haftet dann der Hausmeister und nicht die übertragende Wohnungseigentümergemeinschaft.

Allerdings trifft die WEG als Grundstückseigentümerin nach Delegation der Räum- und Streupflicht auf einen Hausmeisterdienst eine Überwachungs- und Kontrollpflicht.

Jedoch darf sich die WEG im Falle der Übertragung des Räum- und Streudienstes auf einen professionellen Hausmeisterdienst im Allgemeinen auf eine Erfüllung der Pflichten verlassen, muss daher also nicht ohne Anlass alle Einzelheiten der Tätigkeit des Hausmeisters kontrollieren.

Für eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen bei Sturz eines Fußgängers wegen Glatteises können die Regeln des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Dies gilt jedoch nur für die Verletzung der Räum- und Streupflicht als solcher, nicht aber für die Verletzung einer Überwachungs- und Kontrollpflicht (IBRRS 2021, 0123; BGB § 823 Abs. 1;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2020 – 9 U 34/19
vorhergehend: LG Freiburg, 18.01.2019 – 2 O 206/18).

Eigentümer als Auftraggeber?  0

Der Grundstückseigentümer, der nicht Auftraggeber ist, muss die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek dulden, wenn er Alleineigentümer und Bewohner des Gebäudes ist, für den der Auftragnehmer Leistungen ausgeführt hat, und er einen Dritten, vorliegend seine Lebensgefährtin, vorgeschoben hat, um nicht selbst als Vertragspartner in Erscheinung treten zu müssen.

Der Grundstückseigentümer haftet dem Auftragnehmer auf Schadensersatz, wenn er den Verwaltungssitz seiner Firma ins Ausland verlegte, um Vollstreckungsmaßnahmen des Auftragnehmers zu behindern (IBRRS 2020, 0434; BGB §§ 242648 Abs. 1, § 826; StGB § 288; OLG Celle, Urteil vom 04.09.2018 – 14 U 18/18
vorhergehend: LG Hannover, 18.12.2018 – 12 O 158/16
OLG Celle, 15.11.2016 – 14 U 112/16; OLG Celle, 09.09.2016 – 14 U 126/16; LG Hannover, 31.05.2016 – 12 O 126/16
OLG Celle, 02.03.2016 – 14 U 121/15; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 06.11.2019 – VII ZR 188/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Bauherr muss Standsicherheit nachweisen  0

Für das Verfahren vor Errichtung einer baulichen Anlage besteht eine Beweislastverteilung dahingehend, dass
der Bauherr, bzw. der Grundstückseigentümer, nicht aber die Bauaufsichtsbehörde nachweisen muss, dass eine bauliche Anlage standsicher ist.

Dies gilt grundsätzlich auch für den weiteren Bestand einer baulichen Anlage. Bestehen insoweit begründete Zweifel, hat der Verantwortliche nachzuweisen, dass die bauliche Anlage noch dauerhaft standsicher ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls, wenn der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen ist, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulässt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, IBR 2016, 182; IBRRS 2019, 0070; BauO-SA § 12 Abs. 1; BauVorlVO-SA § 14 Abs. 2 Satz 1 OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2018 – 2 M 56/18).

Grundstückseigentümer trägt die Kosten für mangelnden Baumbeschnitt  0

Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb einer geschlossenen Ortslage ist verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen.

 

Erfüllt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung nicht, kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit dieser Beseitigung entstanden sind (IBRRS 2018, 0948; LStrG-RP § 27 Abs. 5 Satz 2; VwVfG § 41 Abs. 2; VG Mainz, Urteil vom 21.02.2018 – 3 K 363/17.MZ).

Der Bauherr haftet für Schäden am Nachbargebäude, wenn der Handwerker des Bauherrn einen Brand verursacht  0

Lässt der Grundstückseigentümer einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen, ist der Grundstückseigentümer als Störer im Sinne des § 1004 I BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und dabei das Nachbargrundstück beschädigt wird.
Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde (IBRRS 2018, 0957; § 906 II Satz 2, § 1004 I BGB; BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16; vorhergehend: OLG Naumburg, 14.01.2016 – 4 U 52/15; LG Magdeburg, 03.07.2015 – 10 O 1082/13).

Baumfällkosten stellen keine umlegbaren Betriebskosten dar  0

Baumfällkosten fallen nicht unter die Kosten der Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV, da diese nicht laufend entstehen.

 

Baumfällkosten können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn es sich um einen morschen und kranken Baum handelt, der durch den Vermieter gefällt wird.

 

Durch das Fällen eines morschen und kranken Baums erfüllt der Grundstückseigentümer in erster Linie seine Verkehrssicherungspflicht nach, wobei er einen sonstigen Mangel i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV beseitigt (BetrKV § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Nr. 10; BGB § 556
AG Garmisch- Partenkirchen, Urteil vom 17.10.2016 – 5 C 449/16).

Lärm durch Waschanlage auf Nachbargrundstück  0

Geräusche, die bei Betrieb einer Autowaschanlage entstehen, sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.

 

Nach Auffassung des OLG Hamm gilt dies zumindest dann, wenn die Geräusche zwar eine Beeinträchtigung darstellen, aber im Verhältnis zu den Gesamtbelastungen, welchen ein Grundstück beispielsweise durch Verkehrslärm ausgesetzt ist, nur unwesentlich seien.

 

Im konkreten Fall hatte sich der Grundstückseigentümer des Nachbargrundstücks gegen die Waschanlage auf dem Nachbargrundstück gewehrt, weil dort täglich 50 Fahrzeuge gewaschen werden und die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Geräusche störten.

 

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Nachbar durch die Geräusche zwar beeinträchtigt werde, diese aber zu dulden seien, weil diese weitestgehend vom Straßenlärm überlagert werden. Die Geräusche seien daher allenfalls nur leicht wahrnehmbar und im Übrigen sei das Grundstück sozusagen vorbelastet (Az. 24 U 71/13).