Posts for Tag : Grundstück

Verjährungsbeginn erst bei Eintritt der Fälligkeit  0

Für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt die Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.

Wird der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst bei Eintritt der Fälligkeit entsteht der Eigentumsverschaffungsanspruch i. S. d. § 200 BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 19.06.2006 – V ZR 40/05, IBRRS 2006, 1813 = IMRRS 2006, 1126 = NJW 2006, 2773), (IBRRS 2024, 1311; Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit).

Die Kosten einer fehlgeschlagenen Abnahme trägt der Auftragnehmer   0

Verweigert der Auftraggeber wegen festgestellter Mängel die Abnahme der Leistung, mit der Folge, dass es an einer Abnahme und damit an einer Bestätigung der Vertragsgemäßheit der Leistung durch den Auftraggeber mangelt, liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistung nach wie vor beim Auftragnehmer.

Hat der Auftragnehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt, weil die Leistung noch wesentliche Mängel aufweist, ist dieser aufgrund eigener Pflichtverletzung dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Abnahme angefallenen Kosten aus Schadenersatzgesichtspunkten zu tragen. Dies setzt voraus, dass es sich nicht nur um unwesentliche Mängel handelt und den Auftragnehmer ein Verschulden trifft (IBRRS 2023, 2789; BGB §§ 633634640; LG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023 – 5 O 149/22).

Notwendige Angaben für ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung  0

Bei einem Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses, auf dem Grundstück des Verbrauchers handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag und nicht um einen Bauträgervertrag.

Bei einem Verbraucherbauvertrag steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wird. Die 14 tägige Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss.

Die Widerrufsbelehrung hat außer dem Namen, die ladungsfähige Anschrift, sowie die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, zu beinhalten. Diese Pflichtangaben sind in einer einheitlichen Belehrung zusammenzufassen.

Ist der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt worden, beginnt die Widerrufsfrist nicht, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.

Die seitens des Auftragnehmers vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, soweit die Klausel nicht den Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, enthält.

lediglich für erbrachte Leistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen. Als bereits erbracht gelten diejenigen Bauleistungen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk eingebracht sind, bzw. die bereits in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann, sofern die Bauleistung selbst nicht realisiert worden ist, keine Vergütung durch den Auftragnehmer geltend gemacht werden (BGB §§ 355356e632a650i650l; EGBGB § 3; GewO § 34c Abs. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 – 22 U 100/23).

Der Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens  0

Das Recht zum Mitgebrauch der Wohnungseigentümer erstreckt sich nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG nur auf das Gemeinschaftseigentum und nicht auch auf das Gemeinschaftsvermögen.

Kein Gegenstand des Sondereigentums können nach § 5 Abs. 2 WEG- Gebäudeteile sein, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, außerdem Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 WEG findet gilt über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für Gebäudebestandteile, sondern auch auf für Räume. Kein Sondereigentum können Räume sein, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.

Besteht eine Regelung der Teilungserklärung in einer reinen Gesetzeswiederholung, führt eine spätere Gesetzesänderung in der Regel nicht dazu, dass die ursprüngliche Regelung der Teilungserklärung gegenüber der späteren Gesetzesänderung Vorrang hat (LG München, Beschluss vom 14.12.2022 – 36 S 6500/22 WEG (IBRRS 2023, 1507; IBRRS 2023, 1507, IBRRS 2023, 1507; vorhergehend: LG München I, 08.11.2022 – 36 S 6500/22 WEG; AG Sonthofen, 03.05.2022 – 4 C 304/20 WEG).

Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann treuwidrig sein  0

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist bereits bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB gegeben. Die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen müssen nicht noch zusätzlich erfüllt sein.

Im Einzelfall kann dennoch die Berufung auf die fristlose Kündigung treuwidrig sein. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der Ausgleich der Mietrückstände unmittelbar nach Zugang des Kündigungsschreibens bei tatrichterlicher Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lässt.

Dies ist in der Regel dann zu bejahen, soweit der Mieter unmittelbar nach Erhalt der ersten Kündigung zeitnah die Rückführung der Mietrückstände vornimmt, wenn außerdem in der Vergangenheit keine Zahlungsrückstände existiert haben und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es künftig nochmals zu Zahlungsrückständen kommen könnte, der Mieter außerdem in der Vergangenheit keine sonstigen mietvertraglichen Pflichten verletzt hat, noch Anhaltspunkte für künftige Fehlverhaltensweisen vorliegen, die das Vertrauen des Vermieters in eine vertrauensvolle Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten.
4. Im Gewerberaummietrecht gelten diese Grundsätze ebenfalls (IBRRS 2023, 0203; BGB §§ 242543 Abs. 1, 2 Satz 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2022 – 3 U 93/21; vorhergehend:LG Frankfurt/Oder, 03.09.2021 – 11 O 23/19).

Erst nach entsprechendem Beschluss bauen  0

Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage, oder eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes lassen wegen Fehlens anderer Anhaltspunkte nicht darauf schließen, dass auch nach einer Gesetzesänderung nach wie vor altes Recht angewendet werden soll. Vielmehr ist grundsätzlich von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils aktuelle gesetzliche Lage auszugehen.

Derjenige Wohnungseigentümer, welche eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, hat ggf. einen entsprechenden Gestattungsbeschluss im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, bevor dieser mit der Baumaßnahme beginnt. Hält der betreffende Miteigentümer sich nicht daran, steht den übrigen Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu, der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der bauwillige Wohnungseigentümer auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, dass diesem ein Gestattungsanspruch zustehe (IBRRS 2023, 1131; BGB §§ 2421004 Abs. 1 Satz 2; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, Abs. 3; BGH, Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22; vorhergehend: LG Bremen, Urteil vom 08.07.2022 – 4 S 176/21; AG Bremen, 12.05.2021 – 28 C 48/20).

Ersatz nicht privilegierter Gebäude  0

Beabsichtigt der Bauherr, ein im Außenbereich vorhandenes, nicht privilegiertes, Gebäude zu ersetzen, so muss sich so behandeln lassen, als wolle er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten.

Die Beseitigung eines in einer Splittersiedlung gelegenen Gebäudes führt in Bezug auf das Grundstück, auf dem das Gebäude gestanden hat, dazu, dass der Grundsatz, wonach der Außenbereich von allen baulichen Anlagen freizuhalten ist, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen, wiederauflebt (BauGB § 35 Abs. 1, 3, 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2022 – 10 A 2128/21).

Lediglich der Verband kann das Halten in der Feuerwehrzufahrt verbieten  0

Wird der Zugang zum Sondereigentum durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums beeinträchtigt, oder erschwert, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind, wie z. B. das Halten in der Feuerwehrzufahrt.

Sofern ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, entgegen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt erlaubt, ist dieser nichtig ( IBRRS 2022, 1177; BGB § 1004; HBauO § 5 Abs. 2; WEG § 9a Abs. 2, § 23 Abs. 4 Satz 1; BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 106/21; vorhergehend: OLG Frankfurt, 26.05.2021 – 19 U 8/21; LG Wiesbaden, 10.12.2020 – 2 O 239/19).

Bei Aushub der Baugrube für privaten Bauherrn handelt es sich um Verbraucherbauvertrag  0

Soweit der Verbraucher das Bauvorhaben in verschiedene Bauverträge unterteilt, die er mit verschiedenen Unternehmern isoliert abschließt, ist ein Verbraucherbauvertrag auch dann anzunehmen.

Nach Fertigstellung des Bauwerks kann eine wesentliche Umgestaltung des Grundstücks auch dann vorliegen, wenn einer Einzelvergabe vorausging.

Grundlage für die Neuerrichtung eines Gebäudes ist der Aushub der Baugrube. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe des Werklohn im Verhältnis zu den Gesamtkosten zwar eher gering ist, dennoch grundsätzlich aber von einer Erheblichkeit auszugehen ist (IBRRS 2022, 0434; BGB §§ 648650i; LG München I, Urteil vom 28.10.2021 – 5 O 2441/21).

Lärmimmission in Zimmerlautstärke  0

Sind gemäß geschlossenem Vergleich zu bestimmten Zeiten nur Lärmimmissionen in Zimmerlautstärke zulässig, dürfen von dem störenden Grundstück nur Geräusche ausgehen, die bei geschlossenen Fenstern nicht in den angrenzenden Wohnungen der Nachbarn zu hören sind (IBRRS 2021, 2851; BGB § 339 Satz 2,
LG Köln, Urteil vom 03.12.2020 – 24 O 307/19).