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Fliesenarbeiten in Fachwerkhaus sind zu planen und zu überwachen  0

Sofern der Architekt im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragt ist, ist dieser verpflichtet, im konstruktiven Leistungsverzeichnis für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten, neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds, dessen skizzenhafte Untersetzung von Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails, wie z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung, zu erstellen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Bauüberwachung ist die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung zu kontrollieren.

Sofern der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer, z. B. Badausrüster, ohne Rücksprache, oder Bedenkenanmeldung, den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offensichtlich mehrschichtig, aus saugfähigen Materialien bestehenden, Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne jedwede Abdichtung vor, stellt diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem dritten Unternehmen geschuldet wird, eine Pflichtverletzung i. S. eines Sachmangels seiner eigenen Leistung dar.

Der Unternehmer kann sich ohne die Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, sofern im Abnahmeprotokoll der Ablauf der Gewährleistungsfrist deklaratorisch vom Datum her vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist (IBRRS 2023, 1406; BGB §§ 307310 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 1; OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 156/21;vorhergehend: LG Magdeburg, 12.10.2021 – 31 O 41/19).

Fachgerechte Abdichtung muss von Architekt baubegleitend nachgeplant werden  0

Die Fachleistungen anderer Planer sind von dem für das Gesamtbauvorhaben zuständigen Objektplaner (Architekt) zu koordinieren und in dessen eigene Planung einzufügen.

Die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung gehört gemäß Anlage 11 zur HOAI zu den Grundleistungen des Architekten, welche im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) zu erbringen sind.

Entscheidet sich der Bauherr dafür, einen Trinkbrunnen errichten zu lassen und wird hierfür seitens des Fachplaners ein Bodeneinlauf vorbereitet, wird dies für den Architekten nachträglich zum Anlass, eine Bodenabdichtung zu planen.

Nachdem Bodeneinläufe bestimmungsgemäß Wasser führen und das Risiko einer Bodendurchfeuchtung bergen handelt es sich bei dem Einbau von Bodeneinläufen um gefahrträchtige Arbeiten.

Der Architekt muss gegenüber dem Fachplaner klären, ob dieser die Dichtigkeit der Bodeneinläufe, sowie deren ordnungsgemäßen Einbau, tatsächlich geprüft hat ( IBRRS 2021, 2594; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2021 – 29 U 110/20).

Architekt hat bei diffusionsdichter Holzbaukonstruktion Baufeuchte zu messen  0

Im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphase 5 schuldet der Architekt eine Ausführungsplanung. Diese muss zeichnerisch und textlich alle Einzelangaben enthalten, die für die Ausführung erforderlich sind.

Soweit der Architekt ein nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen plant, hat dieser in den Detailplänen Vorgaben zum sd- Wert der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz zu machen.

Der bauüberwachende Architekt hat die Baufeuchte zu messen, sofern dieser eine diffusionsdicht ausgeführte Holzbaukonstruktion errichtet (IBRRS 2021, 1518; BGB § 280 Abs. 1, §§ 631633634 Nr. 4; HOAI 1996 § 15; OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2018 – 6 U 467/17; vorhergehend: LG Koblenz, 30.03.2017 – 9 O 171/09.

Vergütung des Architekten beschränkt sich auf die beauftragten Grundleistungen  0

Soweit ein Architekt eine Baumaßnahme begleitet und seine Tätigkeiten, je nach den Erfordernissen des Einzelfalls, nach und nach, entfaltet, bezieht sich seine Beauftragung lediglich auf die Grundleistungen, die erforderlich geworden sind.
In diesem Fall darf der Architekt sein Honorar nur für die Grundleistungen berechnen, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Dabei ist die Bewertung nach der Siemon- Tabelle nicht zu beanstanden.
Für die Honorarermittlung der technischen Ausrüstung ist nicht die Anlage, sondern die Anlagengruppe maßgeblich.
Die jeweilige Anlage bildet dann die Abrechnungseinheit, wenn die Anlagen in getrennten Gebäuden geplant werden und diese Anlagen funktional eigenständig sind. 
Auch dann, wenn Anlagen nicht einheitlich beauftragt werden, z. B. durch zeitliche Trennung, bildet die jeweilige Anlage die Abrechnungseinheit (HOAI 2002 § 5 Abs. 2; HOAI 2013 § 8 Abs. 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015 – 23 U 80/14; vorhergehend:LG Düsseldorf, 19.05.2014 – 14c O 140/10).