Posts for Tag : Grundlagenermittlung

Kündigung des Aufraggebers zulässig, sofern über 23 Monate kein Planungsfortschrift Kündigung des Aufraggebers zulässig, sofern über 23 Monate kein  0

Abschlagszahlungen haben lediglich vorläufigen Charakter, so dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese an die andere Vertragspartei zurückzuerstatten, sofern diese seinen abschließend ermittelten Vergütungsanspruch übersteigen.

Lässt der Auftragnehmer innerhalb von 23 Monaten keinen erkennbaren Planungsfortschritt erkennen und versäumt ebendrein eine zur Beschleunigung der Planungen gesondert vertraglich vereinbarte Frist, kann der Auftraggeber außerordentlich kündigen. Schließlich bringt der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass dieser sich auch künftig nicht vertragstreu verhalten, bzw. weitere Vertragsfristen versäumen, wird (IBRRS 2023, 1497;
BGB § 314 Abs. 2, § 648a; HOAI 2013 §§ 3334; KG, Urteil vom 03.03.2023 – 7 U 158/21; vorhergehend: LG Berlin, 19.11.2021 – 34 O 283/20).

Architekt hat Kostenvorstellungen mit Bauherrn zu klären  0

Ob ein Vertrag zustande gekommen ist, oder nur eine Akquiseleistung vorliegt, ist anhand der Tatumstände je nach Einzelfall zu klären. Es spricht dafür, dass keine Akquiseleistung vorliegt, soweit über ein Jahr andauernde intensive Planungsleistungen durch diverse Mitarbeiter eines Architekturbüros erfolgt sind.

Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu klären.

Sofern der Architekt dies unterlässt und im Rahmen seiner weiteren Leistungen ein Bauvorhaben plant, welches die Kostenvorstellungen des Bauherrn grob übersteigt, kann dies einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nach sich ziehen, der einem Vergütungsanspruch in gleicher Höhe gegenübersteht (IBRRS 2022, 0645; BGB §§ 145147280 Abs. 1, § 631 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; OLG Celle, Urteil vom 26.01.2022 – 14 U 116/21; vorhergehend: LG Hannover, 30.06.2021 – 14 O 221/20).

Keine Haftung des Fachplaners für zu laute Heizungsanlage, sofern nicht mit Grundlagenermittlung beauftragt  0

Wurde der Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung explizit nicht mit den Leistungen entsprechend Leistungsphase 1 der HOAI (Grundlagenermittlung) beauftragt, ist dieser in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung verpflichtet.

In Bezug auf Ingenieurleistungen wird die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags, weil diese einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt, oder weil diese tatsächlich erbracht wurde.

Bezüglich etwaiger Lärmauswirkungen ergibt sich auch aus einer im Ingenieurvertrag enthaltenen Generalklausel, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, keinerlei Planungsverpflichtung (IBRRS 2021, 3455; BGB §§ 280633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 73 Abs. 3; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2021 – 29 U 234/19; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 21.10.2019 – 2-33 O 99/18).

Schadensersatzpflicht des Architekten bei fehlerhafter Kostenschätzung  0

Gegenüber seinem Auftraggeber ist der Architekt gehalten, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehört insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten. Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn zu berücksichtigen.

Die Haftung des Architekten kann sich einerseits aufgrund schuldhaft unzutreffender Kostenschätzung, die Grundlage der Investitionsentscheidung des Bauherrn geworden ist, ergeben, andererseits auch infolge unterbliebener oder unrichtiger Information über eine Verteuerung des Bauwerks.

Steht die Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung fest, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart wurde, oder nicht (IBRRS 2019, 0970; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15 OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018 – 21 U 22/17
vorhergehend: LG Hagen, 26.01.2017 – 4 O 13/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 87/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Der Architekt muss die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks beachten  0

Sieht die Planungsleistung des Architekten ein Bauwerk vor, dessen Herstellungskosten höher sind, als von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart, ist diese mangelhaft.
Der Architekt hat die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei sind sowohl die vereinbarte Baukostenobergrenze einzuhalten, sondern es sind auch die bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei der Planung zu berücksichtigen.
Dementsprechend hat der Architekt die Kostenvorstellungen des Auftraggebers bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung zu erfragen. Denn er ist schon in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für das Bauvorhaben festzulegen (BGB § 280 Abs. 1, 2, §§ 633, 638; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; KG, Urteil vom 08.05.2014 – 27 U 50/13; vorhergehend: BGH, 07.02.2013 – VII ZR 3/12KG, 22.11.2011 – 6 U 181/10; LG Berlin, 05.12.2010 – 35 O 28/09; nachfolgend: BGH, 29.06.2016 – VII ZR 201/14 (NZB zurückgewiesen)