Bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.
Wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans haftet der Vermessungsingenieur gegenüber dem Bauherrn nicht, soweit diesem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht.
Dem Bauherrn steht gegen den Architekten, der der von diesem erstellten Genehmigungsplanung eine fehlerhaft berechnete Grundflächenzahl zugrunde gelegt hat, ein Schadensersatzanspruch zu, soweit die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist (IBRRS 2019, 1027;
BGB §§ 633, 634 Nr. 2, 839; GG Art. 34; StHG/DDR § 1;
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2019 – 12 U 157/17
vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 27.07.2017 – 14 O 268/13).