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Vorlage einer Sterbeurkunde genügt zur Löschung des Vorkaufsrechts nicht  0

Ist ein subjektiv persönliches Vorkaufsrecht aufgrund der Eintragungsbewilligung „für die Dauer des … Pachtvertrags“ bestellt worden. Ist aber wegen nicht vorliegenden Pachtvertrags nicht feststellbar, welche Bestimmungen die Beteiligten hinsichtlich der Dauer des Pachtverhältnisses getroffen haben, genügt die Vorlage einer Sterbeurkunde des ursprünglichen Pächters zum Nachweis des Erlöschens des Vorkaufsrechts (Grundbuchunrichtigkeit) nicht.

Stützt der Antragsteller sein Eintragungsersuchen (Löschung eines für alle Verkaufsfälle eingetragenen Vorkaufsrechts, die der begünstigte Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu bewilligen hat) auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO und hält das Grundbuchamt den Unrichtigkeitsnachweis durch eine vorgelegte Sterbeurkunde des Berechtigten nicht für erbracht, kann eine vom Grundbuchamt statt dessen für erforderlich gehaltene Beibringung einer Bewilligung (§ 19 GBO) der Erben des eingetragenen Berechtigten, die das Löschungsersuchen auf eine neue Basis stellen würde, nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (IBRRS 2020, 0922; BGB §§ 158163473 Satz 1, §§ 8941094 Abs. 1, § 1098 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 38 Abs. 3 Satz 3; GBO § 18 Abs. 1, §§ 1922 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1; RpflG § 11 Abs. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2019 – 3 Wx 201/19).