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Zur Standsicherheit eines Reihenhauses  0

Seitens des Tragwerksplaners wird eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung geschuldet. Soweit bestandskräftig gewordene Baugenehmigungen erteilt worden sind, kann dem Tragwerksplaner nicht vorgeworfen werden, dass dieser seine Verpflichtung zur Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung verletzt hat.

Soweit aneinander gebaute Reihenhäuser in grundbuchrechtlichem Sinn auf ein und demselben Grundstück stehen, müssen die einzelnen Gebäude weder für sich allein genommen standsicher sein, noch hängt die Verwendung gemeinsamer, für die Standsicherheit erforderlicher Bauteile davon ab, dass technisch gewährleistet ist, dass im Falle des Abbruches eines der aneinanderstoßenden beiden Anlagen die gemeinsamen Bauteile stehen bleiben können.

In Form einer sogenannten Vereinigungsbaulast kann erreicht werden, dass zwei oder mehrere Buchgrundstücke rechtlich so gestellt werden können, als ob diese ein einheitliches Grundstück wären. Auch in diesem Fall ist keine weitere technische Sicherung dafür notwendig, dass die gemeinsamen, für die Standsicherheit erforderlichen Bauteile, im Falle des Abbruchs einer der Anlagen bestehen bleiben können (IBRRS 2021, 0314; BGB §§ 280281633 Abs. 1 Satz 1, § 634 Nr. 4; LBO-BW § 13 Abs. 1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2018 – 14 U 9/14
vorhergehend: LG Freiburg, 11.12.2013 – 6 O 446/08;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 37/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).