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Befugnis zum Einbau von Dachgauben gestattet auch Einbau von Dachfenstern  0

Möchte ein Wohnungseigentümer eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen, muss dieser einen Gestattungsbeschluss, notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage erwirken, ehe er zum Bau übergehen kann.

Im Rahmen der Auslegung einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung kommt es wesentlich auf den Wortlaut und Sinn an, wie dieser sich für den unvoreingenommen Betrachter am naheliegensten darstellt. Außerhalb der Grundbucheintragung liegende Umstände dürfen allenfalls herangezogen werden, soweit diese nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für Jedermann offensichtlich sind.

Sofern die Dachgeschossräume in den Bürohäusern nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung für alle baurechtlich zulässigen Zwecke genutzt werden, ist auch eine Nutzung zu Wohnzwecken denkbar.

Sofern ein Sondereigentümer gemäß Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung berechtigt isst, das Dachgebälk nebst Kniestocks auch in Form des Einbaus von Dachgauben zu verändern, beinhaltet dies auch das Recht zum Einbau von Dachfenstern (IBRRS 2024, 0910; BGB §§ 133257; WEG §§ 102047;
AG Heidelberg, Urteil vom 20.03.2024 – 45 C 128/23 (nicht rechtskräftig)).

Auslegung der Teilungserklärung  0

Wegen deren Bedeutung für künftige Erwerber von Wohnungseigentum sind für die Auslegung der Teilungserklärung die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgeblich.

Dementsprechend ist auf Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, inwieweit es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Außerhalb der Eintragung liegende Umstände sind nur heranzuziehen, soweit solche nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschluss ist grundsätzlich zu verneinen. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis dann zu bejahen, soweit der geltend gemachte Anspruch offenkundig nicht besteht IBRRS 2021, 1810; WEG § 16 Abs. 2 Satz 2; LG Köln, Urteil vom 22.04.2021 – 29 S 143/20

Wohngeld erst ab Dachausbau  0

Soweit sich aus der Gemeinschaftsordnung ergibt, dass bestimmte Eigentümer erst ab Beginn der Ausbauarbeiten an der in ihrem Eigentum stehenden Dachgeschossflächen verpflichtet sind, das Hausgeld zu zahlen, und dass bis zu diesem Zeitpunkt die entstehenden Kosten von den Sondereigentümern der übrigen Einheiten allein zu tragen sind, so sind diese Eigentümer nicht an den Sanierungskosten des Dachbereichs und der Giebelwandflächen zu beteiligen, soweit mit dem Ausbau noch nicht begonnen wurde.

Da die Gemeinschaftsordnung Teil der Teilungserklärung und Bestandteil der Grundbucheintragung ist, ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie dieser sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (IBRRS 2019, 1516;
BGB § 139; WEG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2;
LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2019 – 55 S 64/18 WEG
vorhergehend: AG Pankow/Weißensee, 04.06.2018 – 100 C 328/17 WEG).