Die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann sich auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beziehen. Insoweit muss das Gutachten nach § 558 a Abs. 2 Nr. 3 BGB lediglich gewährleisten, dass dem Mieter verständlich und nachvollziehbar dargelegt wird, warum die begehrte Miete ortsüblich ist. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden.
Ein Mieterhöhungsverlangen kann sich auch auf ein sog. „Typengutachten“ stützen.
Nicht unbedingt notwendig ist die Nennung der genauen Adresse der Vergleichswohnungen. Vielmehr kann die Nennung der Anliegerstraße und weiterer ortsspezifischer Merkmale genügen, wenn damit die behauptete Vergleichbarkeit überprüfbar ist.
Bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete hat der Sachverständige ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde zu berücksichtigen. Schließlich ist Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete das Mietniveau in der gesamten Gemeinde.
Eine annähernde, oder gar vollständige, Identität ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete Objekte herangezogen werden, die nach Ausstattung, Art, Größe und Lage nur ungefähr vergleichbar sind.