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Die Erholung einer Baugenehmigung durch den Architekten beinhaltet nicht ohne Weiteres die Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 4  0

Nach wird § 7 Abs. 5 HOAI 2013 wird unwiderleglich vermutet, dass die Mindestsätze vereinbart sind, sofern eine schriftliche Honorarvereinbarung fehlt.

Wird eine Schlussrechnung gestellt, die die Honorarforderung nicht vollständig beinhaltet, bedeutet dies regelmäßig nicht einen konkludenten Verzicht auf die weitergehende Forderung.

Der Einwand widersprüchlichen Verhaltens steht der Geltendmachung eines Mindestsatzhonorars nur dann entgegen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und Letzterer sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass diesem die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Soll der Architekt die Baugenehmigung erholen, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass damit auch die übrigen Leistungen der Leistungsphase 1 bis 4 erbracht werden sollen. Entscheidend ist vielmehr, was die Parteien tatsächlich als Leistungen vereinbart haben.

Die Geltendmachung des Verzögerungsschadens setzt voraus, dass dem Auftraggeber infolge des von ihm behaupteten Verzugs ein Schaden entstanden ist.

Der vom geschädigten Auftraggeber zu führende Beweis eines entgangenen Gewinns unterliegt einem objektiven Maßstab. Dabei ist auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen, wobei stets die individuellen Verhältnisse entscheidend sind. Allein die Möglichkeit eines Gewinns reicht als Nachweis noch nicht aus (BGB §§ 242249 Abs. 1, § 252 Satz 2, §§ 631650p ff.; HOAI § 7 Abs. 1, 5; ZPO § 287; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2022 – 4 U 142/20; vorhergehend: LG Freiburg, 17.07.2020 – 2 O 429/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 221/22).

Bei erheblichen Mängeln kein Anspruch auf Abschlagszahlungen  0

Unwirksam sind Zahlungspläne, die keinerlei Erhöhung der Sicherheitsleistung bei Werklohnerhöhung um 10 % vorsehen.

Ein Zahlungsplan ist dann unwirksam, soweit sich aus diesem bei kundenfeindlichster Auslegung nicht ergibt, dass im Falle wesentlicher Mängel Abschlagszahlungen nicht fällig werden.

Ein Zahlungsplan ist unwirksam, soweit dieser nicht erkennen lässt, dass dem Besteller bei Fälligkeit der jeweiligen Rate ein entsprechender nicht mehr entziehbarer Gewinn gegenübersteht (IBRRS 2021, 1290; BGB §§ 632641; ZPO § 263; LG Tübingen, Urteil vom 23.11.2020 – 7 O 377/18).