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Abrechnung bei Pauschalpreisvertrag  0

Soweit der Auftragnehmer nach freier Kündigung des Pauschalpreisvertrags die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangt, sind die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen. Ferner ist die Höhe der Vergütung für die erbrachte Leistung ins Verhältnis zu der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu setzen.

 

Sofern es bei einem Pauschalpreisvertrag an einem detaillierten Leistungsverzeichnis fehlt, muss der Auftragnehmer bei der Abrechnung seine ausreichend aufgegliederte, gewerkebezogene Kalkulation vorlegen. Notfalls ist diese im Nachhinein zu erstellen. Anderes kann nur dann verfahren werden, wenn der prozentuale Anteil der nicht mehr erbrachten Leistungen relativ geringfügig ist, weswegen dem Auftragnehmer ein zeit- und personalintensive Aufwand für eine solche Nachkalkulation nicht zumutbar ist (OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2013 – 7 U 67/12).