Der Vermieter kann gemäß § 558 BGB auch die Miete von zur Wohn- und gewerblichen Nutzung überlassenen Räumen erhöhen.
Soweit die Parteien einen festen „Teilgewerbezuschlag“ für die gewerbliche Nutzung von Teilflächen, oder Räumen, vereinbart haben, ist dieser bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht dem ortsüblichen Vergleichsmietzins für die gesamte Mietsache, sondern, zwecks Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Gewerbefläche, nur derjenigen Vergleichsmiete zuzuschlagen, die auf die im Mietvertrag zur Wohnnutzung zugewiesenen Teilflächen und Räume entfällt, vorliegend Ausgangsmiete in Höhe von 596.- €, nebst Teilgewerbezuschlag in Höhe von 527.- € (IBRRS 2021, 0351; BGB § 558 Abs. 1; MietenWoG Art. 1 § 3 LG Berlin, Beschluss vom 22.10.20 – 67 S 204/20