Die privat angemietete Wohnung darf nach geltender BGH- Rechtsprechung nicht als Ge-schäftsadresse genutzt werden, wenn dies nicht mit dem Vermieter abgesprochen ist. Dabei wird bereits die bloße Adressangabe als unzulässige berufliche Tätigkeit gewertet, wobei es unerheblich ist, ob der Mieter tatsächlich Kunden empfängt, oder Mitarbeiter beschäftigt.
In diesem Fall kann der Vermieter dem Mieter nach Abmahnung den Mietvertrag kündigen. Solange die gewerbliche Nutzung nicht ausdrücklich mietvertraglich vereinbart ist, muss der Vermieter diese auch nicht hinnehmen.