Posts for Tag : Gewerberaummietverhältnis

Erkrankung des Mieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung  0

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus § 543 Abs. 1 BGB kann vertraglich nicht abbedungen werden.

Die Interessenabwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB muss sich an dem gesetzlichen Leitbild des Mietrechts ausrichten.

Jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung.

Besteht Unklarheit, ob die Parteien tatsächlich im Vertrag eine Regelung getroffen haben, etwa, weil er sprachliche Unklarheiten enthält, ist der Vertrag zunächst auszulegen. Kann so festgestellt werden, was die Parteien geregelt haben, liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht vor (IBRRS 2020, BGB §§ 537543550; 2543; OLG Rostock, Urteil vom 09.07.2020 – 3 U 79/19).

Kündigung seitens des Mieters aufgrund schwerer Erkrankung  0

Gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist das Recht zur fristlosen Kündigung vertraglich nicht abdingbar.

Die Interessenabwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sich am gesetzlichen Leitbild des Mietrechts ausrichten.

Zumindest in einem Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters keine fristlose Kündigung des Mieters.

Besteht Unklarheit, ob die Parteien tatsächlich im Vertrag eine Regelung getroffen haben, etwa, weil diese sprachliche Unstimmigkeiten enthält, bedarf der Vertrag zunächst auszulegen. Kann auf diese Weise festgestellt werden, was die Parteien geregelt haben, liegt kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB vor (IBRRS 2020, 2211; BGB §§ 536b537 Abs. 2, § 543 Abs. 1 Satz 2, $§ 550, 574, 594c; OLG Rostock, Urteil vom 09.07.2020 – 3 U 78/19 (nicht rechtskräftig; vorhergehend: LG Stralsund, 29.08.2019 – 4 O 75/17).

Eine Individualabrede hat gegenüber einer qualifizierter Schriftformklausel Vorrang  0

Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305 b BGB besteht auch gegenüber einer in einem Formularmietvertrag über ein langfristiges Gewerberaummietverhältnis enthaltenen qualifizierten Schriftformklausel, nach der die Änderung der Schriftformklausel der Schriftform bedarf.
Hat der Vermieter eine solchen Klausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vereinbart, kann sich jedenfalls der Erwerber auf § 305 b BGB berufen. Wenn der Erwerber an eine mündliche Vertragsänderung und darüber hinaus auch an die Befristung des Mietvertrages gebunden wäre, wäre dies mit § 550 BGB nicht vereinbar,  (BGB §§ 305b, 314 Abs. 3, § 543 Abs. 1, § 550; KG, Urteil vom 19.05.2016 – 8 U 207/15; vorhergehend: LG Berlin, 03.09.2015 – 32 O 127/15).