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Der Immobilienmakler kann sich als Mitbewerber nur dann auf lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche berufen, wenn er nachweisen kann, dass er als Makler tätig und damit tatsächlich Mitbewerber war.
Das tatsächliches Tätigsein wird weder durch die Genehmigung zur Maklertätigkeit, noch durch die bloße Gewerbeanmeldung belegt (EnEV § 16a; UWG § 3a;OLG München, Urteil vom 28.04.2016 – 29 U 179/16
vorhergehend: LG München I, 16.11.2015 – 4 HK O 6347/15; LG München I, 14.04.2015 – 4 HK O 6347/15