Eine unerlaubte Nutzen der Wohnanschrift als Geschäftsadresse stellt eine gewerbliche Nutzung dar, die vermieterseits nicht hingenommen werden muss.
Für die teilgewerbliche Nutzung ist die Erlaubnis nach Treu und Glauben zu erteilen, soweit sich die Nutzung des Wohnzwecks nicht verändert, keine Beeinträchtigung von Mitmietern vorliegt, nach außen keine wahrnehmbare Störungen festzustellen sind und eine Gefahr der Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung nicht gegeben ist (IBRRS 2021, 2172; BGB §§ 242, 543 Abs. 1, §§ 546, 553 Abs. 1, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 985; AG Köln, Urteil vom 15.04.2021 – 209 C 421/20).