Zwar können Forderungen aus einem Gewerbe- Untermietvertrag mittels Vertragsklausel schon im Hauptmietvertrag durch den Mieter/Untervermieter an den Hauptvermieter abgetreten werden.
Im Gegensatz dazu ist bei Wohnraum- Untermietverträgen eine solche Vertragsklausel unwirksam (AG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2016 – 31 C 266/15).