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Keine Forderungsabtretung in Wohnraum- Untermietsverträgen  0

Zwar können Forderungen aus einem Gewerbe- Untermietvertrag mittels Vertragsklausel schon im Hauptmietvertrag durch den Mieter/Untervermieter an den Hauptvermieter abgetreten werden.

 

Im Gegensatz dazu ist bei Wohnraum- Untermietverträgen eine solche Vertragsklausel unwirksam (AG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2016 – 31 C 266/15).