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Kostentragung bei Erledigung im Räumungsverfahren  0

Ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, ist nicht anzuerkennen.

Die Erfüllung einer Räumungs- und Herausgabeverpflichtung ist nicht mit der Erfüllung einer Geldforderung gleichzusetzen.

Aus der Rückgabe einer Wohnung können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob der ausziehende Mieter vom Bestehen des Räumungsanspruchs bzw. der Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags ausgeht (IBRRS 2021, 2062; ZPO §§ 91a9397574; LG Schweinfurt, Beschluss vom 21.06.2021 – 11 T 61/21; vorhergehend: AG Schweinfurt, Beschluss vom 16.04.2021 – 10 C 1106/20).