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Mängelbeseitigung muss überwacht werden  0

In der Planungsphase schuldet der Architekt eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen. Etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen einen Mangel nur dann aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.

Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 ist das Überwachen der festgestellten Mängel, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.

Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort aufgetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn dies verhindern sollte.

Die Verjährungsfrist beginnt bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer (IBRRS 2019, 2964; BGB a.F. §§ 633635; HOAI 1996 §§ 1534; ZPO § 288; OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19;
vorhergehend: LG Hildesheim, 02.01.2019 – 2 O 140/07). .

Architektenhaftung unter Arglistgesichtspunkten nur bei Fehlerbewusstsein  0

Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungszeit kann eine fahrlässig unterlassene Bauüberwachung an besonders überwachungsbedürftigen Bauteilen dann zu einer Arglisthaftung des Architekten führen, soweit eine Bauüberwachung des betreffenden Bauteils gänzlich unterblieben ist.

 

Behauptet der Architekt, dass diesem nicht bewusst gewesen sei, dass eine Bauüberwachung erforderlich war, spricht keinerlei Anscheinsbeweis zu Gunsten des Bauherrn für das Gegenteil. In diesem Fall muss daher der Bauherr den Gegenbeweis führen (BGB § 634 a; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14, vorhergehend LG Cottbus, 16.10.2014, 6 O 152/13; IBR 2016, 467).