In der Planungsphase schuldet der Architekt eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen. Etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen einen Mangel nur dann aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.
Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 ist das Überwachen der festgestellten Mängel, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.
Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort aufgetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn dies verhindern sollte.
Die Verjährungsfrist beginnt bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer (IBRRS 2019, 2964; BGB a.F. §§ 633, 635; HOAI 1996 §§ 15, 34; ZPO § 288; OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19;
vorhergehend: LG Hildesheim, 02.01.2019 – 2 O 140/07). .