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Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung, sofern Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen ist  0

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk wird auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

Allerdings wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig, sofern der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung, bzw. Mängelbeseitigung verlangt. Hat der Unternehmer seinerseits dem Besteller das Teilwerk als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Die Schlussrechnung enthält regelmäßig gleichzeitig die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben.

Soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, kommt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

Etwaige über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, soweit der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, soweit der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (IBRRS 2021, 1703; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634640; OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 – 8 U 133/19; vorhergehend:
LG Verden, 12.06.2019 – 7 O 150/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 26/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Wegen „Lockdown“ nur halbe Miete  0

Beschränkungen durch corona- bedingte Schließungsanordnungen stellen keinen Mangel der Mietsache dar, da der notwendige Zusammenhang zur konkreten Beschaffenheit der Mietsache fehlt.

Die Vorschrift des § 326 Abs. 1 BGB ist nur bis zum Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache an den Mieter anwendbar. Ab Überlassung gelten den Vorschriften des besonderen Gewährleistungsrechts (§§ 536 ff. BGB).

Die im Zuge der Corona- Pandemie eingeführte Regelung des Art. 240 § 2 EGBGB steht der Anwendung von § 313 Abs. 1 BGB nicht entgegen.

Im Falle corona- bedingter Geschäftsschließungen hat der Mieter Anspruch auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Eine Anpassung auf die halbe Miete erscheint angemessen (IBRRS 2021, 0817; BGB §§ 134313326 Abs. 1, § 536 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; EGBGB Art. 240 § 2; LG Dortmund, Urteil vom 23.02.3021 – 12 O 359/20 (nicht rechtskräftig).

Corona- bedingte Schließung kein Mangel, aber Vertragsanpassung möglich  0

Eine allgemeine corona- bedingte Schließungsanordnung stellt keinen Sachmangel des Mietobjekts dar, der einen Mieter zur Minderung der Miete berechtigen würde.

Nach der Überlassung der Mietsache werden die Regeln des allgemeinen Schuldrechts durch das Gewährleistungsrecht der §§ 536 ff. BGB verdrängt. Dies gilt auch für teilweise oder zeitweise Unmöglichkeit.

Davon abgesehen liegt aber auch keine Unmöglichkeit nach § 275 BGB vor.

§ 313 Abs. 1 BGB ist im Falle coronabedingter Schließung anwendbar. Aus Art. 240 §§ 1, 2 EGBGB ergibt sich insoweit keine Sperrwirkung.

Auch auf den ersten Lockdown ist die Vermutung aus Art. 240 § 7 EGBGB rückwirkend anwendbar.

Die Vermutung umfasst jedoch lediglich die erste Tatbestandsvoraussetzung von § 313 Abs. 1 BGB, nicht aber die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen.

Eine komplette Schließung für sechs Wochen und Öffnungs-Einschränkungen während weiteren neun Werktagen, sowie ein Umsatzverlust von 10%, rechtfertigen jedoch keinerlei Vertragsanpassung (IBRRS 2021, 0712; BGB §§ 275286 Abs. 2 Nr. 1, §§ 313326535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1, § 580a; EGBGB Art. 240 §§ 1, 27; LG Münster, Urteil vom 19.02.2021 – 23 O 18/20).