Ein Mangel der Kaufsache kann sich daraus ergeben, dass Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später als gesundheitsschädlich erkannt worden sind.
Vom vertraglichen Gewährleistungsausschluss sind auch solche Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren.
Werden vermeintlich belastete Bauteile eines Gebäudes auf Wunsch des Käufers entfernt, stellt dies für sich genommen noch kein Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht auf Seiten des Verkäufers dar (IBRRS 2024, 0994; BGB § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1, §§ 433, 437 Nr. 1, § 444; LG Lübeck, Urteil vom 18.01.2024 – 14 S 41/23).