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Gewährleistungsausschluss bei möglicher Asbestbelastung?  0

Ein Mangel der Kaufsache kann sich daraus ergeben, dass Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später als gesundheitsschädlich erkannt worden sind.

Vom vertraglichen Gewährleistungsausschluss sind auch solche Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren.

Werden vermeintlich belastete Bauteile eines Gebäudes auf Wunsch des Käufers entfernt, stellt dies für sich genommen noch kein Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht auf Seiten des Verkäufers dar (IBRRS 2024, 0994; BGB § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1, §§ 433437 Nr. 1, § 444; LG Lübeck, Urteil vom 18.01.2024 – 14 S 41/23).

Bei funktionstauglicher Leistung und DIN-Konformität ist Mängelbeseitigung unverhältnismäßig  0

Für die Frage, ob ein Werk mangelhaft ist, ist nach durchgeführter Abnahme grundsätzlich der Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Allerdings liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel auch dann vor, soweit dieser zwar erst nach der Abnahme erstmalig sichtbar wird, die tatsächlichen Ursachen des Mangels aber schon bei Abnahme existent gewesen sind.

Soweit der Auftraggeber Mängelansprüche geltend macht, hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass die Mangelursache bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Dem Auftraggeber stehen allerdings keinerlei Mängelbeseitigungsansprüche zu, sofern als Mangelursache auch eine unterbliebene Wartung in den Jahren nach der Fertigstellung ursächlich gewesen sein könnte.

Sofern das Leistungsverzeichnis keinerlei Angaben hinsichtlich Wartungsarbeiten enthält, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber jedenfalls dann nicht mehr darauf hinweisen, sofern die Wartung in der Praxis ohnehin nicht mehr von Bauunternehmen durchgeführt wird (IBRRS 2022, 3337; BGB §§ 633635 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3, 6; OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2022 – 24 U 51/20
vorhergehend: LG Paderborn, 02.03.2020 – 3 O 357/18).