Posts for Tag : Gewährleistungsfrist

Neugestaltung bei Mangelbeseitigung durch Bauherrn zulässig  0

Hat der Architekt sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet dieser als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Daran fehlt es, wenn, entgegen der Baugenehmigung, die Verwendung von Materialien im Leistungsverzeichnis geplant wird und diese Materialien verbaut werden.

Soweit der Architekt entsprechend der Leistungsphase 9 des § 33 HOAI 2009 (auch) mit der Objektbetreuung beauftragt wird, muss dieser innerhalb des fünfjährigen Zeitraums nach der Abnahme bemerken, dass das verwendete Bodenbelags- und Dämmmaterial nicht der erteilten Baugenehmigung entsprach.

Im Rahmen der Mangelbeseitigung ist der Bauherr nicht verpflichtet, die ursprüngliche Planung beizubehalten, um Schadenersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten geltend machen zu können. Statt dessen kann dieser den Arbeiten eine abweichende Planung zugrunde legen, z. B. in Form einer neuen Gestaltung des Bauwerks, sofern dadurch die Mängel beseitigt werden. Sofern eine fiktive Schadensberechnung nicht vorliegt, ist die Höhe des Schadenersatzes auf den Betrag beschränkt, der bei der Mangelbeseitigung nach der alten Planung entstanden wäre.

Die Pflichten des Architekten beinhalten es, den Bauherrn im Rahmen der jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zu unterstützen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet dieser die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel, außerdem die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn über das Ergebnis der Untersuchung, sowie der sich daraus ergebenden Rechtslage. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mängel ihre Ursache in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben.

Bei schuldhafter Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht, ist der Architekt dem Bauherrn im Wege der sog. Sekundärhaftung zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt.

Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Bauherr innerhalb der Verjährungsfrist verjährungshindernde Maßnahmen gegen den Architekten ergriffen hätte, wenn dieser nicht nur seine Untersuchungs- und Beratungspflicht erfüllt hätte, sondern den Bauherrn auch über eine etwaige eigene Haftung informiert hätte (IBRRS 2024, 2634; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; HOAI § 2009 § 33; OLG Schleswig, Urteil vom 12.04.2024 – 1 U 66/22; vorhergehend: LG Lübeck, 27.06.2022 – 2 O 100/20).

Fliesenarbeiten in Fachwerkhaus sind zu planen und zu überwachen  0

Sofern der Architekt im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragt ist, ist dieser verpflichtet, im konstruktiven Leistungsverzeichnis für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten, neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds, dessen skizzenhafte Untersetzung von Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails, wie z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung, zu erstellen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Bauüberwachung ist die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung zu kontrollieren.

Sofern der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer, z. B. Badausrüster, ohne Rücksprache, oder Bedenkenanmeldung, den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offensichtlich mehrschichtig, aus saugfähigen Materialien bestehenden, Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne jedwede Abdichtung vor, stellt diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem dritten Unternehmen geschuldet wird, eine Pflichtverletzung i. S. eines Sachmangels seiner eigenen Leistung dar.

Der Unternehmer kann sich ohne die Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, sofern im Abnahmeprotokoll der Ablauf der Gewährleistungsfrist deklaratorisch vom Datum her vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist (IBRRS 2023, 1406; BGB §§ 307310 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 1; OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 156/21;vorhergehend: LG Magdeburg, 12.10.2021 – 31 O 41/19).

Im Falle einer aufwändigen Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber eine Frist für den Nachbesserungsbeginn setzen  0

Soweit zeitlich umfangreiche und schwer abzuschätzende Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Diskussion stehen, reicht es für eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung aus, für den Nachbesserungsbeginn eine Frist zu setzen.

Dem Mängelbeseitigungsverlangen kommt allerdings nur dann eine „Verlängerungswirkung“ zu, soweit es dem Auftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zugeht.

Die in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, in der allerdings auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist folglich unwirksam (IBRRS 2021, 1767; BGB §§ 633634637 Abs. 3, § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1; VOB/B § 13 Abs. 5, (Anschluss an BGH, IBR 2018, 76; OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.05.2019 – 8 U 57/16; vorhergehend: LG Zweibrücken, 15.07.2016 – 2 O 42/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 121/19; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).



Sonnenschutz darf nicht lediglich optisch schön sein, sondern muss auch tatsächlich vor Sonne schützen  0

Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck, nämlich den Schutz vor Sonneneinstrahlung, nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Dies gilt auch für den Fall, dass die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.

Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der mit der Leistungsphase 9/ Objektbetreuung beauftragte Architekt eine Begehung durchzuführen. Erkennt und moniert dieser dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.

Ein Abzug „neu für alt“ wegen einer verlängerten Lebensdauer kommt nicht in Betracht, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, soweit der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung lediglich ein mangelhaftes Werk nutzen konnte (IBRRS 2019, 2280; BGB §§ 633634 Nr. 1, § 635; HOAI 2002 § 15; Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479;

OLG München, Beschluss vom 18.04.2018 – 27 U 3909/17 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 09.02.2018 – 27 U 3909/17 Bau
LG Augsburg, 19.10.2017 – 6 O 4952/08; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 111/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Die Gewährleistungfrist kann nicht für die komplette Außenhaut auf 10 Jahre verlängert werden.  0

Die vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, nach der die Gewährleistungsfrist der Bauleistungen für die komplette Außenhaut des Gebäudes zehn Jahren ab Abnahme beträgt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (IBRRS 2018, 3044; BGB §§ 305307633634634a; Abgrenzung zu BGH, IBR 1996, 315, und OLG Köln, IBR 2016, 639, LG Bonn, Urteil vom 14.03.2018 – 13 O 223/16).

Bauvertrag gekündigt: Abnahme erforderlich  0

Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werkes. Dies gilt auch im Fall des gekündigten Bauvertrags.

 

Allerdings ist die Abnahme dann entbehrlich, wenn nicht mehr Vertragserfüllung, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird, oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig verweigert wird.

 

Die Abnahme ist auch dann entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt, z. B. weil der Vertrag in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.

 

Das Aushandeln im Sinne einer Individualabrede setzt mehr als das bloße Verhandeln voraus. Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Klauselverwender deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Dabei muss der Verhandlungspartner zumindest die Möglichkeit erhalten, auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen Einfluss nehmen zu können.

 

Hat sich der Auftragnehmer  z. B. als Gegenleistung für eine Vereinbarung mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648 a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, insbesondere wenn sich der Auftragnehmer sich auch auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.

 

Die bloße Tatsache, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen (AGB- Gesetz §§ 8, 9; BGB §§ 305b, 307; VOB/B §§ 12, 13; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 – 27 U 520/15 Bau; vorhergehend: OLG München, 15.06.2015 – 27 U 520/15 BauLG Memmingen, 23.12.2014 – 2 O 2457/05).

Untersuchungs- und Mitteilungspflicht des Architekten bei Baumangel  0

Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Dach regensicher errichtet wird.
Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt, trifft diesen eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht, sofern ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten (OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 – 6 U 101/14).