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Einzelpreis- Erhöhungen aufgrund von Mengenminderungen erfolgen kalkulatorisch.  0

Wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwirksam, die nicht nur eine Preisanpassung wegen Mengenänderungen gem. § 2 Abs. 3 VOB/B, sondern zusätzlich auch eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ausschließt(vgl. BGH, IBR 2016, 3).

Die Berechnung des Anspruchs des Auftragnehmers auf Erhöhung des Einheitspreises wegen Unterschreitung des Mengenansatzes gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erfolgt bei kalkulatorischer Fortschreibung der vereinbarten Einheitspreise.

Infolge der Mengenminderung ist die entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns, ohne Wagnis, auszugleichen.

Dabei kann der Auftragnehmer auch für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (sog. Nullpositionen) nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B Ausgleich verlangen (vgl. BGH, IBR 2012, 188); BGB §§ 133305c Abs. 1, §§ 307632a Abs. 1 Satz 1; VOB/B § 2 Abs. 3, § 16; IBRRS 2024, 0842; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 – 12 O 8630/20).